Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Wenn Sie im Kaufvertrag die Eigenschaft der Unfallfreiheit zugesichert haben und sich nun herausgestellt hat, dass diese angabe fehlerhaft war, kann die Gegenseite die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklären und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Dann muss der Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des KFZ erstattet werden.
Auch wenn Sie als Laie nicht wussten, dass ein Unfall vorhanden war, haben Sie Angaben ins Blaue hinein getätigt. Hier sieht es also leider schlecht für Sie aus.
Ich bedauere, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Sehr geehrte Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Einschätzung ich erlaube mir folgende einmalige Rückfrage und zwar wurde der Kaufvertrag von mir als Privatperson mit folgender Formulierung abgeschlossen,
in der Zeit in der der Wagen sein Eigentum war kein Unfall SOWEIT IHM BEKANNT WAR. kein Unfallschaden in der vorherigen zeit hatte.
Laut Quelle Mobilitätsmagazin/Bussgeldkatalog.org zitiere ich:
"Unfallfreiheit beim Kauf von privat Bei einem Kauf von privat wird das Fahrzeug im Kaufvertrag meist nur "laut Vorbesitzer" als unfallfrei bezeichnet. Der Verkäufer kann nicht für Unfall-schäden des Vorbesitzers haftbar gemacht werden, die ihm unter Umständen verschwiegen wurden. Die Garantie für die Unfallfreiheit gilt also nur für die Zeit, in der der Privatverkäufer Besitzer des Kfz war. Die Gewährleistung kann in diesem Fall ausgeschlossen werden."
Über eine Zeitnahe Rückmeldung wäre ich Dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender, Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Vielen Dank für die Klarstellung, durch den die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausscheidet.
Allerdings verbleiben dem Käufer die Sachmängelgewährleistungsrechte, also auch die Möglichkeit des Rücktritts. Durch Ihren Verweis auf den Vorbesitzer haben Sie die Frage eines möglichen Unfallschadens offen gelassen. Der Käufer kann jedoch beim Kauf eines Gebrauchtwagens erwarten, dass der PKW keinen Unfall erlitten hat, der mehr als "Bagatellschäden", also nur geringfügige äußere Schäden ausgelöst hat. Der Unfall ist als Sachmangel zu betrachten, was der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.03.2008, Az. VIII ZR 253/05 entschieden.
Da aus Ihren Angaben nicht hervorgeht, dass beim Kauf die Gewährleistung ausgeschlossen worden ist, muss es bei diesem Ergebnis verbleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht