26. Juli 2016
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13:05
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Grundsätzlich stelle die fehlende Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für die Felgen zwar einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar. Allerdings dürfte das Standardformular von mobile.de einen Gewährleistungsausschluss beinhalten, der zwischen privaten Vertragsparteien auch wirksam ist. Demnach hat der Käufer keine Ansprüche aus Mängelgewährleistung gegen Sie.
2. Unbeachtlich wäre der Gewährleistungsausschluss nur dann und nur insoweit, als Sie eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs bzw. der mitverkauften Felgen ausdrücklich zugesichert hätten (Beschaffenheitsvereinbarung). Dies kann nicht nur im Kaufvertrag geschehen, sondern unter Umständen auch in einer Internet-Annonce. Nach Ihrer Schilderung haben Sie die mitverkauften Felgen jedoch nicht gesondert erwähnt und insbesondere keine Aussagen über deren Nutzbarkeit verschriftlicht.
3. Unbeachtlich wäre der Ausschluss ferner auch dann, wenn der Käufer Ihnen eine arglistige Täuschung vorwerfen würde. Hierfür trägt er aber die Beweislast. Ein solcher Beweis ist regelmäßig schwer zu führen.
In diesem Zusammenhang wäre es auch hilfreich, falls Sie einen Zeugen des Verkaufsgespräches haben, der bezeugen kann, dass Sie die fehlende ABE erwähnt haben und hierüber nicht täuschten.
Aus der Korrespondenz mit dem Käufer nach dem Kauf kann sich aber gegebenenfalls zu Ihren Gunsten ergeben (E-Mails?), dass der Käufer von der fehlenden ABE wusste. Er müsste dann wiederum beweisen, dass Sie ihm zusätzlich die Eintragbarkeit der Felgen mündlich zugesichert haben. Dies dürfte naturgemäß schwer sein.
4. In jedem Falle hat der Käufer keinen Anspruch auf neue Felgen, weil er ein gebrauchtes Fahrzeug mit gebrauchten Felgen erworben hat. Er kann daher in keinem Fall Neuteile verlangen (Abzug neu für alt, zeitwertgerechte Teile), sondern allenfalls Gebrauchtteile.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.