Privatverkauf Auto Kaufvertrag

26. Juli 2016 12:30 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vor fast genau 2 Monaten mein Auto verkauft. Es wurde ein ganz normaler Kaufvertrag (mobile.de) ausgefüllt, ohne besondere Bemerkungen.
Es handelt sich hier um einen Porsche, BJ 2002 – Verkaufswert 12.700€

Zu dem Auto dazu wurden zwei Paar Felgen mitgegeben – Originale Felgen mit Winterreifen und Zubehörfelgen, die auf dem Auto drauf waren, jedoch nicht eingetragen waren und mit falscher Bereifung.
Den Käufer habe ich entsprechend informiert, dass eine Sonderabnahme gemacht werden müsste, wenn er damit fahren will – was für ihn kein Problem war. Die Bemerkung mit den Felgen wurde im Kaufvertrag leider nicht festgehalten.

Jetzt meldete sich der Käufer bei mir und teilt mir mit, dass er die Felgen nicht eingetragen kriegt, weil diese zum Fahrzeug nicht passen und er sich ein Angebot für neue Felgen für 1200€ machen lassen hat und möchte, dass ich mich mit Hälfte an diesen beteilige.

Meine Frage wäre, ob ich als Privatverkäufer ihm was schuldig bin bzw. auf Verhandlungen eingehen soll?!

Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus.

Freundliche Grüße
26. Juli 2016 | 13:05

Antwort

von


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61348 Bad Homburg v.d. Höhe
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Web: https://www.schilling-rechtsanwalt.com
E-Mail: beratung@schilling-rechtsanwalt.com
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Grundsätzlich stelle die fehlende Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für die Felgen zwar einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar. Allerdings dürfte das Standardformular von mobile.de einen Gewährleistungsausschluss beinhalten, der zwischen privaten Vertragsparteien auch wirksam ist. Demnach hat der Käufer keine Ansprüche aus Mängelgewährleistung gegen Sie.

2. Unbeachtlich wäre der Gewährleistungsausschluss nur dann und nur insoweit, als Sie eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs bzw. der mitverkauften Felgen ausdrücklich zugesichert hätten (Beschaffenheitsvereinbarung). Dies kann nicht nur im Kaufvertrag geschehen, sondern unter Umständen auch in einer Internet-Annonce. Nach Ihrer Schilderung haben Sie die mitverkauften Felgen jedoch nicht gesondert erwähnt und insbesondere keine Aussagen über deren Nutzbarkeit verschriftlicht.

3. Unbeachtlich wäre der Ausschluss ferner auch dann, wenn der Käufer Ihnen eine arglistige Täuschung vorwerfen würde. Hierfür trägt er aber die Beweislast. Ein solcher Beweis ist regelmäßig schwer zu führen.

In diesem Zusammenhang wäre es auch hilfreich, falls Sie einen Zeugen des Verkaufsgespräches haben, der bezeugen kann, dass Sie die fehlende ABE erwähnt haben und hierüber nicht täuschten.

Aus der Korrespondenz mit dem Käufer nach dem Kauf kann sich aber gegebenenfalls zu Ihren Gunsten ergeben (E-Mails?), dass der Käufer von der fehlenden ABE wusste. Er müsste dann wiederum beweisen, dass Sie ihm zusätzlich die Eintragbarkeit der Felgen mündlich zugesichert haben. Dies dürfte naturgemäß schwer sein.

4. In jedem Falle hat der Käufer keinen Anspruch auf neue Felgen, weil er ein gebrauchtes Fahrzeug mit gebrauchten Felgen erworben hat. Er kann daher in keinem Fall Neuteile verlangen (Abzug neu für alt, zeitwertgerechte Teile), sondern allenfalls Gebrauchtteile.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.

ANTWORT VON

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