10. März 2023
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08:12
Antwort
vonRechtsanwältin Olga Peschta
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Eintragung unter Nummer 5 ist durchgestrichen und daher gelöscht, aus welchem Grund auch immer.
Die Eintragung unter Nummer 4 ist Zwangsversteigerungsvermerk. Dieser wird auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts, das die Zwangsversteigerung angeordnet hat, in das Grundbuch eingetragen.
Die Anordnung der Zwangsversteigerung gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks (vgl. § 20 Abs. 1 ZVG).
Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots.
Was das für Sie bedeutet: Schließen Sie in Kenntnis des Zwangsversteigerungsvermerks den Kaufvertrag mit dem Eigentümer der Wohnung und veräußert er entgegen dem Veräußerungsverbot die Wohnung an Sie, wird dieser Erwerb dem Gläubiger gegenüber unwirksam und die Wohnung wird trotzdem zwangsversteigert.
Ich rate Ihnen daher, von dem Kauf der Wohnung Abstand zu nehmen bis die Situation mit der Zwangsversteigerung geklärt wird.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Olga Peschta