31. August 2012
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21:31
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Christmann
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Frankreich:
Hier ist die Europäische Insolvenzordnung (EuInsVO) ausschlaggebend. Nach Art. 3 EuInsVO ist das Insolvenzgericht in dem Staat zuständig in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dieser Begriff ist auf europäischer Ebene sehr umstritten. Einigkeit besteht jedoch darüber, dass ein bloßer Wohnsitzwechsel nicht ausreicht. Hier kommt es auf objektive Kriterien an.
Ebenso ist entscheidend, welche Rechtsform Ihre Praxis hat.
a) Unternehmen:
Sollte dies eine Unternehmensform sein, vermutet die EuInsVO, dass der Sitz der Registereintragung ausschlaggebend ist. Diese Vermutung kann jedoch von Gläubigern mit geeigneten Indizien widerlegt werden.
b) Freiberufler
Sollte Ihr Mann Freiberufler sein, ist der Ort der hauptsächlichen gewerblichen Tätigkeit ausschlaggebend.
c) Verbraucher
Sollte Ihr Mann eine zusätzliche Privatinsolvenz beantragen (in Kombination mit a), ist der Schwerpunkt der sozialen Integration des Schuldners an einem Ort ausschlaggebend. Hier finden Indizien wie Art und Dauer des Wohnsitzes, Sozialversicherung, Arbeitsplatz/ausbildung, Dauer etc. Anwendung. Eine 6-Monatsfrist oder dergleichen gibt es nicht. Alle Indizien werden zusammen betrachtet.
Das Insolvenzgericht des Amtsgerichts Hamburg hat etwa selbst einen zweijährigen Wohnsitz im Ausland als unzureichend erachtet (ZInsO 2006, 1006).
Generell ist die EuInsVO gläubigerfreundlich in diesem Punkt, um "Forumshopping", wie Sie es erwägen, auszuschließen. Die Insolvenzgerichte legen die EuInsVO demnach auch gläubigerfreundlich aus.
Nach den von Ihnen vorgetragenen Daten wird sich wohl das Insolvenzgericht des Praxissitzes als zuständig erklären. ein Wechsel wäre sehr schwer zu bewerkstelligen, vor allem wenn Ihr Mann Freiberufler ist.
2. Ihr Gehalt
Ihr Gehalt wird nicht betroffen sein. Im Restschuldbefreiungsverfahren wird lediglich das Gehalt Ihres Mannes nach Maßgabe der Pfändungsvorschriften an die Gläubiger verteilt werden. Diese Information ist unter dem Vorbehalt, dass sie nicht für Verbindlichkeiten Ihres Mannes oder der Praxis haftbar sind. Dies wäre etwa der Fall, wenn Sie Gesellschafterin der Praxis wären. Ein Indiz dafür wäre, wenn kein expliziter Vertrag über die Rechtsform und Haftungsmodalitäten der Praxis bestünde und Sie in erheblichem Umfang (etwa als Berufsträger oder Office-manager) bei der Leitung mitwirken. Dies ist nicht der Fall, wenn Ihre Beteiligung in nicht-haftbarer Weise vertraglich geregelt ist (Vertrag über freie Mitarbeit oder Arbeitnehmervertrag). Der Insolvenzverwalter wird hier die entsprechenden Verträge genau prüfen!
Wenn Sie nichts mit der Praxis zu tun haben, ist Ihr Gehalt sicher.
Der einzige noch absehbare Berührungspunkt mit Ihrem Gehalt kann sich ergeben, wenn der Insolvenzverwalter Ihren Mann dazu zwingt, die Steuerklasse zu wechseln. Dazu müsste aber ein Missbrauchsfall vorliegen, etwa eine Wahl der Kombination 3/5 entgegen der üblichen Zuteilung des Ehepartners.
Weitergehende Beratung können Sie bei der örtlichen Schuldnerberatung oder bei einem Anwalt (wie mir) mit Schwerpunkt Insolvenzrecht erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
, J.D. (USA) Daniel Christmann, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Daniel Christmann