11. August 2017
|
23:21
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens durch Sie nicht möglich.
2. Das Verfahren kann mit Erteilung der Restschuldbefreiung nur vorzeitig beendet werden, wenn alle Gläubiger befriedigt werden.
3. Grund für das noch andauerende Insolvenzverfahren ist in der Regel, dass noch nicht alle Vermögenswerte verwertet wurden. Insoweit ist es auch möglich, dass die Wohlverhaltensphase bis zum Ablauf des Verfahrens nicht eintritt.
4. Um eine vorzeitige Restschuldbefreiung zu erreichen kann wie folgt vorgegangen werden:
Aus Ihrem Familien- oder Freundeskreis tritt eine Person in Verhandlung mit den Gläubigern.
- Die für die Verhandlung auserwählte Person kann entweder die Gläubiger im Vergleichswege ablösen und die Gläubiger dazu veranlassen, dass diese ihre Forderungen gegen den Insolvenzverwalter zurücknehmen. Wenn alle Gläubiger ihre Forderung zurücknehmen, endet das Insolvenzverfahren vorzeitig.
- Die andere Möglichkeit ist, dass die auserwählte die Forderung der Gläubiger gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages abtreten läßt und mit einer entsprechenden Gläubigermehrheit einen Insolvenzplan beantragt.
5. Wichtig ist insoweit, dass eine dritte Person die Verhandlungen mit den Gläubigern führt und nicht Sie selbst, da dies zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei für eine weitergehende Beratung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA