Privatinsolvenz des Unterhaltsschuldners erzwingen?

| 3. Januar 2007 13:29 |
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Familienrecht


Beantwortet von


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Guten Tag,

Gibt es eine Möglichkeit, einen Unterhaltsschuldner zur Einleitung einer Privatinsolvenz zu zwingen, wenn er dadurch den Kindesunterhalt leisten könnte, ansonsten aber derzeit nicht insolvent ist? Soll heißen: das Urteil des BGH vom 23.02.2005 (gerichtliches Az XII ZR 114/03) <Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens> tatsächlich durchzusetzen? Ist das schon einmal jemandem gelungen?

Ich habe von meinem Exmann Kindesunterhalt für unsere drei mdj. Kinder, die bei mir leben, verlangt. Er lebt seit unserer Trennung in eheähnlichem Verhältnis und tilgt Schulden aus zurückliegender Selbständigkeit.

Vom OLG Zweibrücken wurde ihm vorweg der volle (Vorweg-)abzug des Schuldabtrages (obwohl ich ihm Obliegenheitsverletzung zur Tilgungsstreckung nachweisen konnte!) und der ungekürzte Selbstbehalt (trotz gemeinschaftlicher Haushaltsführung) angerechnet. Den restlichen Betrag, 420 Euro, zahlt er (Vergleich). Er kann also, solange er so wenig für die Kinder zahlen muss, gemütlich sein Leben führen und die Schulden (mit hoher Tilgungsrate) zahlen - ist also bei diesen Voraussetzungen derzeit nicht insolvent - zu unseren Lasten.

Die ausführliche Schilderung meines Problems ist in http://forum.isuv.de/thread.php?threadid=43223 nachzulesen (ich hoffe daß der Verweis hierauf nicht gegen die Regeln verstößt? Ich finde es so sinnvoller, als hier nochmal alles hineinzuschreiben, was ev. für eine Antwort nötig ist)

Mit freundlichen Grüßen,
springfield
3. Januar 2007 | 14:02

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,


die "Zwangseinleitung" des InsO-Verfahrens konnte auch von unserem Büro schon einmal hier in Oldenburg durchgesetzt werden.

In Ihrem Fall liegt die Sachlage aber leider etwas anders:

Nach Ihren Aufsführungen und den Ausführungen im angegebenen Link endete das OLG-Verfahren mit einem Vergleich. Dieser Vergleich ist nun rechtskräftig und hat das Verfahren auch definitiv beendet, so dass nur mit einer Äbänderung und einem neuerlichen verfahren dieses herbeigeführt werden könnte.

Voraussetzung für die notwendige Abänderungsklage ist aber die WESENTLICHE Änderung der Verhältnisse.

Und genau dieses vermag ich derzeit nach den zur Verfügung stehenden Informationen nicht zu erkennen, da der Kindesvater keine Änderung der Verhältnisse, die wesentlich wären, erfahren hat.

Daher sehe ich -ggfs. könnte ich meine Auffassung in Rahmen einer individuellen Beratung ändern- derzeit wenig Chancen, auf der Grundlage des zitierten BGH-Urteils zu argumentieren.


Nur wenn eine Änderung eintritt, kann die Abänderungsklage und damit die Einleitung des InsO-Verfahrens Erfolg haben.


Die einzige Möglichkeit, die ich derzeit sehe, wäre eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB) zu stellen, sofern Sie den Lebenswandel des Vaters auf Kosten der Kinder nachweisen und belegen können.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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