20. März 2025
|
12:17
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail: info@kanzlei-richter-muenchen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Am 01.04.2025 können Sie rechtliche Schritte einleiten, um die Rückzahlung des Darlehens zu fordern. Da Sie das Darlehen zum 30.03.2025 gekündigt haben, ist es ab diesem Zeitpunkt fällig. Sie sollten zunächst versuchen, Ihre Ex-Frau mit anwaltlichem Scjriftsatz zur Rückzahlung aufzufordern und ihr eine Frist setzen. Wenn sie nicht reagiert, können Sie einen Mahnbescheid beantragen oder direkt Klage auf Rückzahlung des Darlehens erheben.
Die Erfolgsaussichten hängen stark davon ab, ob Sie beweisen können, dass es sich tatsächlich um ein Darlehen und nicht um eine Schenkung gehandelt hat. Da keine schriftlichen Vereinbarungen existieren, müssen Sie andere Beweise vorlegen, wie z.B. Zeugen, die die Absprachen bestätigen können, oder Nachrichten, die den Darlehenscharakter der Zahlungen belegen. Wenn Ihre Ex-Frau vor Gericht behauptet, es sei eine Schenkung gewesen, und Sie keine Beweise für das Darlehen haben, wird es schwierig, Ihren Anspruch durchzusetzen.
Die Verjährungsfrist für Darlehensrückzahlungsansprüche beträgt in der Regel drei Jahre ab Fälligkeit. Da Sie das Darlehen erst kürzlich gekündigt haben, beginnt die Verjährungsfrist erst ab dem 30.03.2025 zu laufen. Sie haben also bis zum 30.03.2028 Zeit, Ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Zusammenfassend:
Ihre Chancen, das Geld zurückzubekommen, hängen maßgeblich von der Beweislage ab. Ohne schriftliche Vereinbarungen oder andere klare Beweise für das Darlehen könnte es schwierig werden, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Rückfrage vom Fragesteller
28. April 2025 | 20:44
Sehr geehrter Herr Richter,
ich möchte Sie gerne beauftragen, die Schuldnerin - per awaltlichem Schriftsatz - aufzufordern die Verbindlichkeiten auszugleichen.
Wie gehen wir am besten vor ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28. April 2025 | 20:47
Sehr geehrter Herr Haberstock,
Bei weiteren Fragen können Sie mich gerne per E-Mail erreichen.
Beste Grüße
RA Richter