Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
In Betracht kommt vorliegend die ( 1 ) Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nach §§ 433 ff. BGB oder auch ( 2 )die Anfechtung des Kaufvertrages.
( 1 ) Gewährleistung
Wenn der Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung im Kaufvertrag nicht ausgeschlossen hat, so könnten Sie den Verkäufer unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels auffordern. Zugleich sollten Sie für den Fall der Nichtbehebung des Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag androhen und dann ggf. auch gemäß §§ 434, 437 Nr. 2 i.V.m. 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.
( 2 ) Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Selbst wenn im Kaufvertrag die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen sein sollte, so könnten Sie den Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer erfolgreich anfechten, wenn Sie arglistig getäuscht wurden und von Ihrem Anfechtungsrecht innerhalb von einem Jahr nach Entdeckung der arglistigen Täuschung die Anfechtung erklären.
Hierzu führe ich weiter wie folgt aus:
Entscheidend dürfte insoweit sein, ob Sie dem Verkäufer nachweisen können, dass er Kenntnis von den nicht behobenen Fahrzeugmängeln hatte.
Für Kenntnis des Verkäufers spricht der Umstand, dass er das Unfallfahrzeug selbst reparierte. Allerdings wendet die Rechtsprechung beim Verkauf aus privater Hand keine so strengen Maßstäbe hinsichtlich Aufklärungspflichten des Verkäufers an, wie wenn Sie das Fahrzeug von einem Händler gekauft hätten.
Sollte der Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung nicht ausgeschlossen haben, so möchte ich Ihnen daher raten, dass Sie zunächst vom Verkäufer die Behebung des Mangels unter Fristsetzung per Einschreiben mit Rückschein einfordern.
Dieses Vorgehen wäre sicherer als eine Anfechtung, da Sie im Streitfall die Kenntnis des Verkäufers vom Mangel nicht nachweisen müssten.Sie müssten allenfalls den/die Mängel selbst beweisen. Diesbezüglich würde im Streitfall unter Umständen ein weiteres Gutachten vom Gericht in Auftrag gegeben. Die Kosten trägt die in einem Prozess unterliegende Partei.
Wurde die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen, so kann nicht mit Sicherheit prognostiziert werden, ob Sie mit einer Anfechtung des Kaufvertrages durchdringen werden können. Problematisch erscheint diesbezüglich tatsächlich der Vermerk :" Unfallschaden, der repariert wurde. "
Idealerweise beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen in der Angelegenheit. Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.M. Kohberger
Rechtsanwalt
--------------------
Austr.9 1/2
89 407 Dillingen a.d. Donau
Tel.: 09071/2658
eMail: kohberger@freenet.de
Info: www.anwaltkohberger.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
In Betracht kommt vorliegend die ( 1 ) Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nach §§ 433 ff. BGB oder auch ( 2 )die Anfechtung des Kaufvertrages.
( 1 ) Gewährleistung
Wenn der Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung im Kaufvertrag nicht ausgeschlossen hat, so könnten Sie den Verkäufer unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels auffordern. Zugleich sollten Sie für den Fall der Nichtbehebung des Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag androhen und dann ggf. auch gemäß §§ 434, 437 Nr. 2 i.V.m. 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.
( 2 ) Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Selbst wenn im Kaufvertrag die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen sein sollte, so könnten Sie den Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer erfolgreich anfechten, wenn Sie arglistig getäuscht wurden und von Ihrem Anfechtungsrecht innerhalb von einem Jahr nach Entdeckung der arglistigen Täuschung die Anfechtung erklären.
Hierzu führe ich weiter wie folgt aus:
Entscheidend dürfte insoweit sein, ob Sie dem Verkäufer nachweisen können, dass er Kenntnis von den nicht behobenen Fahrzeugmängeln hatte.
Für Kenntnis des Verkäufers spricht der Umstand, dass er das Unfallfahrzeug selbst reparierte. Allerdings wendet die Rechtsprechung beim Verkauf aus privater Hand keine so strengen Maßstäbe hinsichtlich Aufklärungspflichten des Verkäufers an, wie wenn Sie das Fahrzeug von einem Händler gekauft hätten.
Sollte der Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung nicht ausgeschlossen haben, so möchte ich Ihnen daher raten, dass Sie zunächst vom Verkäufer die Behebung des Mangels unter Fristsetzung per Einschreiben mit Rückschein einfordern.
Dieses Vorgehen wäre sicherer als eine Anfechtung, da Sie im Streitfall die Kenntnis des Verkäufers vom Mangel nicht nachweisen müssten.Sie müssten allenfalls den/die Mängel selbst beweisen. Diesbezüglich würde im Streitfall unter Umständen ein weiteres Gutachten vom Gericht in Auftrag gegeben. Die Kosten trägt die in einem Prozess unterliegende Partei.
Wurde die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen, so kann nicht mit Sicherheit prognostiziert werden, ob Sie mit einer Anfechtung des Kaufvertrages durchdringen werden können. Problematisch erscheint diesbezüglich tatsächlich der Vermerk :" Unfallschaden, der repariert wurde. "
Idealerweise beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen in der Angelegenheit. Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.M. Kohberger
Rechtsanwalt
--------------------
Austr.9 1/2
89 407 Dillingen a.d. Donau
Tel.: 09071/2658
eMail: kohberger@freenet.de
Info: www.anwaltkohberger.de