15. März 2007
|
08:53
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1)
Es wird das gesamte Objekt versteigert und der Antrag wird auch wohl Erfolg haben, wenn keine Einigung zustande kommt.
Die von Ihnen gezahlten Beträge müssen dann im Rahmen der Verteilung berücksichtigt werden (§ 756 BGB, nachzulesen über unsere Homepage).
2)
Sie können es nicht rechtlich durchsetzen, dass die Ex-Freundin an Sie oder eine bestimmte dritte Person verkauft.
3)
Da das GESAMTE Objekt in die Versteigerung fällt, können Sie auch nicht gegen Teile vorgehen (§ 753 BGB).
4)
Auch können Sie von der Bank KEINE Kreditteilung verlangen.
5)
Eine Trennung der Gemeinschaft kann nur einvernehmlich erfolgen; es könnte DANN das Haus/Grundstück in Teileigentum umgewandelt werden; nach Ihrer Schilderung wird es aber an der fehlenden Mitwirkung scheitern.
6)
Sie kann nicht die Schuldübernahme verlangen; hier begeben wir uns nun in die Verhandlungsphase und jeder wird versuchen, seine Position zu stärken. Merkt die Gegenseite, dass SIe das Haus gerne behalten wollen, wird es die Position stärken.
7)
Einen Makler müssen und sollten Sie nicht bestellen, da Sie dann auch zunächst Kostenschuldner wären. Auch müssen Sie sich nicht daraum kümmern, dass die Ex-Freundin aus den Krediten entlassen wird. DIESES stärkt nun wieder Ihre Position und Sie sollten deutlich machen, dass die Ex-Freundin selbstverständlich voll weiter haftet.
8)
Bei der Eigenheimzulage kommte es ganz wesentlich auf die vertragliche Konstellation an; es wird aber - vorbehaltlich der Prüfung der Vertragsunterlagen - vermutlich darauf hinaus laufen, dass Sie bei Übernahme auch dann zu zahlen hätten.
9)
Sofern ein vollstreckbarer Titel vorliegt, könnten Sie damit den Miteigentumsanteil der Ex-Freundin belasten; eine Versteigerung des "Teilhaushaltes" scheidet aber aus (siehe oben); es wäre dann eine Gesamtversteigerung.
10)
Da es eine Teilversteigerung so nicht gibt, stellt sich die Frage der Neuvermessung nicht.
Hier sollte also versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Machen Sie der Gegenseite klar, dass diese auch dann haftet; die vorherige Vollstreckung des Schuldtitels ist geboten.
Kommt es zu keiner Einigung und dann zur Versteigerung, könnten Sie das Objekt selbst ersteigern. Dazu sollten Sie auch jetzt schon Gespräche mit der Bank führen, um so die finanzielle Position abklären zu können, da Sie dann ggs. mit diesem Wissen auch rechtlich anders taktieren können.
Die Gegenseite verkennt offenbar, dass es vollstreckbare Titel gibt und die Gegenseite weiter in der Haftung steht. Auch das sollten Sie deutlich machen.
Hier wäre es sicherlich sinnvoll, mit allen Unterlagen einen Anwalt aufzusuchen, um dann nicht nur die Vollstreckung in den Miteigentumsanteil des Ex-Freundin vornehmen zu lassen, sondern auch nach Prüfung der Unterlagen dann ggfs. die Verhandlungspositionen zu stärken.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle