15. März 2007
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10:51
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
1) Eine Schule oder ein Studium schließt die Insolvenz grundsätzlich nicht aus. Zu beachten ist allerdings, dass in der nach dem Schlusstermin beginnenden sog. Wohlverhaltensperiode gewisse Obliegenheiten zu erfüllen sind. Dazu gehört insbesondere, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, sich zu suchen bzw. keine zumutbare abzulehnen. Eine Erstausbildung bzw. Erststudium führt jedoch grundsätzlich nicht zu einem Verstoß gegen die Obliegenheitsverpflichtung, wenn diese „Ausbildung“ mit der Lebensplanung in Einklang steht. Selbstverständlich ist diese Ausbildung ohne Verzögerung durchzuführen; ein Wechsel bzw. Abbruch kann sich negativ auswirken. Insoweit wäre aber auch zu beachten, inwieweit eine weitere Tätigkeit als Soldat in Frage kommen kann, bzw. welche Gründe zu dem „Wechsel“ geführt haben.
2) Im Rahmen des Insolvenzverfahrens haben Sie die pfändbaren Bezüge bzw. Einkommensteile an den Insolvenzverwalter abzuführen. Je nach der Anzahl der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen ergibt sich dafür ein unterschiedlich hoher Betrag. Bei keiner Unterhaltsverpflichtung sind derzeit mindestens 990,00 € unpfändbar. Bafög ist als Studienbeihilfe unpfändbar, § 850 a Nr. 6 ZPO.
3) Als Verbraucher haben Sie vor Insolvenzantrag zwingend einen sog. außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen, § 305 InsO. Durch diesen besteht die Möglichkeit, sich mit den Gläubigern auf eine Stundung, Erlass bzw. Ratenzahlung zu einigen, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Erst wenn dieser Versuch gescheitert ist besteht die Möglichkeit, Insolvenz zu beantragen. Das Scheitern ist von einer Schuldnerberatung oder einem Rechtsanwalt zu bescheinigen.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben werden konnte. Gerne stehe ich Ihnen bei weiteren Fragen und insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, setzen Sie sich bitte mit der Kanzlei in Verbindung, gerne auch per Mail.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht