Private Grundschuld / Pfändung / Vollstreckbare Ausfertigung

23. Januar 2020 23:26 |
Preis: 60,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Ein Haus einer Erbengemeinschaft wurde Zwangsversteigert (keine Einigung der Anteile deshalb) Ein Käufer hat das Haus für 300.000 Euro in einer öffentlichen Versteigerung ersteigert aber nur 100.000 Euro an das Amtsgericht in den gesetzlichen Fristen überwiesen. Nun hat die Erbengemeinschaft eine Vollstreckbare Ausfertigung erhalten, das der Käufer das Haus regulär für 300.000 Euro ersteigert hat und das der "ungeteilten Bruchgemeinschaft" 200.000 Euro nebst Zinsen zustehen, die Sie pfänden dürfen. Weiterhin hat das Amtsgericht in das Grundbuch des Hauses und damit des neuen Besitzers eine "Grundschuld / Pfändungsverfügung" an 1ter Stelle über die offenen 200.000 Euro für Bruchteilgemeinschaft eingetragen.

Nun die Frage:

Kann die Bruchteilsgemeinschaft das Haus, welches ja "verpfändet" wurde nun ohne Zustimmung des "neuen" Eigentümers selbstständig Verkaufen, da der Käufer seiner Begleichung der Hauskaufsumme nicht im vollen Umfang nicht nachgekommen ist (Pfändungsrecht) ? Wenn ja, gibt es eine bestimmte Summe die man beim Verkauf des Hauses mindestens nehmen darf (wenigstens die fehlenden 200.00 Euro) ? Wenn nein, was muß man dann tun oder muß das Haus erneut Zwangsversteigert werden ?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

verkaufen darf die Erbengemeinschaft das Haus nicht, da es ihr nicht mehr gehört, denn der Ersteigerer hat durch den Zuschlag in der Versteigerung Eigentum erworben. Sie kann nur aus der Grundschuld die erneute Zwangsversteigerung betreiben.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 24. Januar 2020 | 00:16

Und für die erneute Zwangsversteigerung benutzt man dann die ausführbare Verstreckung und einen Anwalt oder direkt beim zuständigen Amtsgericht ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Januar 2020 | 00:34

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

die erneute Zwangsversteigerung muss beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...