Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
verkaufen darf die Erbengemeinschaft das Haus nicht, da es ihr nicht mehr gehört, denn der Ersteigerer hat durch den Zuschlag in der Versteigerung Eigentum erworben. Sie kann nur aus der Grundschuld die erneute Zwangsversteigerung betreiben.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
verkaufen darf die Erbengemeinschaft das Haus nicht, da es ihr nicht mehr gehört, denn der Ersteigerer hat durch den Zuschlag in der Versteigerung Eigentum erworben. Sie kann nur aus der Grundschuld die erneute Zwangsversteigerung betreiben.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
24. Januar 2020 | 00:16
Und für die erneute Zwangsversteigerung benutzt man dann die ausführbare Verstreckung und einen Anwalt oder direkt beim zuständigen Amtsgericht ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24. Januar 2020 | 00:34
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die erneute Zwangsversteigerung muss beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt