12. September 2006
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19:42
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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leider kann ich Ihnen nach Ihrer Schilderung wenig Hoffnung machen.
Gegen Ihren Schwiegersohn können Sie derzeit nicht vorgehen, da durch das laufende Insolvenzverfahren gerichtliche Verfahren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt sind.
Im Insolvenzverfahren können Sie Klage auf Feststellung der bestrittenen Forderung erheben und dort Ihre Tochter als Zeugin benennen. Eine solche Klage ist aber kostspielig und ohne schriftliche Nachweise mit hohem Risiko verbunden. Bei Erfolg würde Ihre Forderung dann aber "nur" am Insolvenzverfahren teilnehmen, wobei dann abzuwarten ist, ob eine teilweise Zahlung der Schuld erfolgt; eine vollständige Rückzahlung können Sie wohl kaum verlangen. Sie sollten die anfallenden Kosten mit dem möglichen Nutzen abwägen.
Die Frage der Verjährung ist zweitrangig; die Verjährung ist durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren gehemmt und läuft derzeit nicht. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es für Ihren Schwiegersohn, die Restschuldbefreiung zu erlangen. Wird ihm diese erteilt, können Sie Ihre Forderung nicht mehr gegen ihn geltend machen; Ihr Schwiegersohn wäre dann schuldenfrei, ohne dass er sich auf die Einrede der Verjährung berufen muss.
Ich bedaure, keine anderslautende Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt