vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zu 1. Ist nun ein rechtsgültiger Kaufvertrag über den ersteigerten gebrauchten Tischtennisbelag (300,- euro?!) entstanden?
Nein, dies ist grundsätzlich nicht der Fall. Denn dieser wäre hier nach Ihrer Sachverhaltsschilderung allenfalls zwischen dem Verkäufer und ihren Kindern zustande gekommen. Verträge mit Minderjährigen sind jedoch bis zur Genehmigung durch die Eltern schwebend unwirksam. Da Sie als Eltern diesem Kauf aber auch im Nachhinein nicht zugestimmt, sondern sogar gegenüber dem Verkäufer ausdrücklich die Genehmigung verweigert haben, ist somit ein Kaufvertrag im Endeffekt nicht wirksam zustande gekommen. Der Verkäufer kann damit weder Sie noch Ihre Kinder in Anspruch nehmen. Allenfalls könnte Ihnen noch Ebay selbst Ärger bereiten, da die Teilnahme Minderjähriger ein Verstoss gegen deren Richtlinien darstellt.
Zu 2. Welcher Zweitbieter hatte am letzten Auktionstag so viel Interesse an diesem gebrauchten Tischtennisbelag im Werte von vielleicht ca. 15,- Euro, dass er den Gebotspreis von 11,- Euro bis auf ca. 300,- Euro hochpuscht, nachdem mein Sohn bei seinem abgegebenen Maximalgebot von 35,00 angeblich einen Kommafehler beim Eingeben - also 350,0 - machte? Mein Sohn vermutet, dass der Verkäufer selbst bzw. ein Komplize den Betrag absichtlich hochgepusht hat. Könnte da nicht schon der Verdacht des Betruges anzunehmen sein?
Da auch Anwälte leider nicht hellsehen können, vermag natürlich auch ich Ihnen diesbezüglich keine brauchbare Antwort geben können, wer für das Hochtreiben der Angebote verantwortlich gewesen ist. Es kann natürlich sein, dass der Verkäufer selbst oder über eine dritte Person den Kaufpreis künstlich durch Abgabe eigener Gebote versucht hat, in die Höhe zu treiben. Dies wird aber immer allenfalls eine Vermutung bleiben, ein entsprechender Beweis hierfür und insbesondere für Betrug ist allerdings insoweit regelmäßig nicht möglich.
Zu 3. Können Sie mir kurz sagen, wie es nun mit dem gerichtlichen Mahnbescheid nach Sachlage wahrscheinlich weitergeht? bzw. wie ich mich am besten nun verhalten sollte?
Sofern Sie keinen Widerspruch einlegen, würde im weiteren Verlauf ein Vollstreckungsbescheid ergehen, aus welchem der Verkäufer – sofern Sie diesen rechtskräftig werden lassen – gegen Sie seine Forderungen zwangsweise beitreiben könnte. Daher sollten Sie wie schon geplant natürlich schon gegen den Mahnbescheid fristgemäß Widerspruch einlegen. Nach Widerspruch geht das Verfahren dann in das normale gerichtliche Klageverfahren über und es wird der Verkäufer aufgefordert werden, seinen Anspruch schriftlich ordnungsgemäß zu begründen. Dies sollte angesichts dessen Kenntnis von der Minderjährigkeit der Käufer allerdings schwierig werden, so dass Sie nach Widerspruchseinlegung erst einmal ruhig abwarten können. Sobald dann wider Erwarten doch noch eine Klagebegründung von der Gegenseite eingehen sollte, empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt mit der weiteren Verteidigung gegen die Klage und Vertretung im gerichtlichen Verfahren zu beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Abend und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
Sehr geehrter Herr Joschko,
vielen Dank für die sehr zügige und aufschluss-reiche Beratung.
Sollte es dennoch nach meiner fristgemäßen Widerspruchseinlegung zu einer Klagebegründung von der Gegenseite kommen, dann wohl nur ohne Erwähnung, dass der "Kaufvertrag" mit meinem minderjährigem Sohn zustande gekommen ist.
Möglicherweise hat der Verkäufer seinem Rechtsanwalt überhaupt verschwiegen, dass der Vertrag mit einem Minderjährigen vereinbart wurde.
Ich denke, es wäre von Vorteil, nach Widerspruchseinlegung den gegnerischen Rechtsanwalt noch einmal schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, dass sein Mandant unverzüglich nach Auktionsende von mir bereits nachweislich davon Kenntnis hatte, dass der Artikel entgegen meines Wissens bzw. Zustimmung von eines meiner minderjährigen Kinder ersteigert wurde.
Oder wie sehen Sie das?
Mit diesem Wissen müsste der gegnerische RA, sollte die Gegenpartei tatsächlich Klage-begründung einlegen, hierin auf jeden Fall erwähnen, dass der Vertrag mit einem minderjährigen Kind abgeschlossen wurde. Bzw. in der Begründung anzweifeln, dass es mein Sohn nicht war und warum nicht.
Ob so eine Klagebegründung / Gerichtsverfahren dann noch Sinn hat? Schließlich nehme ich an, dass die klagende Seite unter Beweis zu widerlegen hat, dass der Vertrag mit meinem minderjährigen Sohn überhaupt zustande gekommen ist.
Überdies gilt noch das Aussageverweigerungsrecht auch im Zivilverfahren, oder? D. h., Vater und Kind können zum gegenseitigen Schutz ihre Aussagen einfach verweigern?
Ich danke Ihnen weiterhin für die sehr gute Unterstützung und wünsche Ihnen ebenfalls einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fragesteller
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gern bantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Im Gerichtsverfahren könnte die Gegenseite zwar zunächst einmal nur behaupten, dass der Vertrag mit Ihnen zustande gekommen ist. Dies könnten Sie aber einfach bestreiten und auch bei Bedarf widerlegen, z.B. durch eine Zeugenaussage der Kinder. Insoweit wären auch Sie grundsätzlich für diese entsprechende Einwendung darlegungs- und beweisbelastet. Richtig ist es zwar, dass Ihre Kinder dabei Aussageverweigerungsrechte hätten, hiervon können, müssen diese aber nicht Gebrauch machen. Ob Sie die Gegenseite bzw. deren Anwalt noch einmal außergerichtlich anschreiben, können Sie selbst entscheiden. Zwingend notwendig ist dies jedenfalls nicht, aus meiner Sicht besteht insoweit vorerst noch kein dringender Handlungsbedarf.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt