Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Der verantwortliche Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag der Verfasser oder Herausgeber - ist verpflichtet im Impressum den Namen und die Anschrift des Druckers und des Verlegers anzugeben. Dies Bestimmung findet sich in allen Landespressegesetzen der Bundesrepublik Deutschland.
Wer gegen diese Vorschrift vorsätzlich oder Fahrlässig verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu ("10.000 DM") 5.112,92 EUR geahndet werden kann, vgl. zB. § 23 PressG NRW. Bei Kenntnis von der Impressumspflicht würde zweifelsfrei vorsätzliches Handeln vorliegen.
Die von Ihnen vorgeschlagenen Formulierungen würden nicht ausreichen, um der Impressumspflicht vollständig nachzukommen, da es gerade darauf ankommt die Druckerei zu benennen und nicht einen Dritten, der, in welcher Form auch immer, mit dem Druckauftrag zu tun hatte.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Der verantwortliche Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag der Verfasser oder Herausgeber - ist verpflichtet im Impressum den Namen und die Anschrift des Druckers und des Verlegers anzugeben. Dies Bestimmung findet sich in allen Landespressegesetzen der Bundesrepublik Deutschland.
Wer gegen diese Vorschrift vorsätzlich oder Fahrlässig verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu ("10.000 DM") 5.112,92 EUR geahndet werden kann, vgl. zB. § 23 PressG NRW. Bei Kenntnis von der Impressumspflicht würde zweifelsfrei vorsätzliches Handeln vorliegen.
Die von Ihnen vorgeschlagenen Formulierungen würden nicht ausreichen, um der Impressumspflicht vollständig nachzukommen, da es gerade darauf ankommt die Druckerei zu benennen und nicht einen Dritten, der, in welcher Form auch immer, mit dem Druckauftrag zu tun hatte.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg