25. August 2007
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12:44
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie müssen die Zuständigkeiten im Zivil- und Strafverfahren streng trennen.
So bestimmt der § 13 ZPO für den Zivilprozeß in der Tat, dass der zuständige Gerichtsstand von Privatpersonen zunächst durch deren Wohnsitz bestimmt wird, bei Firmen stellt der Verwaltung geführt wird.
Im Strafprozeß verhält es sich so, dass bei Vorliegen eines Anfangsverdachts zunächst die Behörde tätig wird, bei der die Anzeige eingeht. Sie muss aber nicht bis zum Ende tätig bleiben, da sie im Wege er ersten Ermittlungstätigkeiten auch die Zuständigkeit einer anderen Ermittlungsbehörde bzw. die eigene Unzuständigkeit feststellen kann.
Zwar kennt auch die Strafprozeßordnung über den § 8 die Zuständigkeit des Wohnsitzes bzw. Aufenthaltsortes des Beschuldigten. Gemäß § 7 ist aber auch ein Gerichtsstand und damit die Zuständigkeit der StA am Tatort begründet.
Entgegen Ihrer Annahme kann der Grund Ihrer Anzeige also sehr wohl von Bedeutung sein, da je nach Tatort der von Ihren angezeigten Handlung auch die Zuständigkeit der jeweiligen StA begründet wird.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Umstand, dass die StA Hamburg zunächst -aufgrund des sogenannten Amtsermittlungsgrundsatzes- ermittelt, nicht bedeuten muss, dass die Sache nach erfolgter Zuständigkeitsprüfung nicht an eine andere StA verwiesen wird.
Andererseits kann sich die Zuständigkeit der StA Hamburg durch den Tatort begründen, wobei ich bereits jetzt darauf hinweisen, dass die Prüfung des Tatortes bei Straftaten von Firmen mit mehreren Zweigstellen und abhängigen und unabhängigen Tochterunternehmen eine äußerst undurchsichtige und komplizierte Angelegenheit darstellen kann.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung geboten zu haben
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt