Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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auf Grundlage der durch Sie zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach meiner Bewertung haben Sie im Ergebnis auf jeden Fall auf Grund der fehlerhaften Verpackung einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Auktionshaus, weil jedenfalls eine fahrlässige schlechte Verpackung der Porzellanfigur vorzuliegen scheint.
Fraglich ist in der Tat, ob in Ihrem Fall § 447 BGB Anwendung findet. Danach geht die Gefahr beim Versendungskauf auf den Käufer über, sobald eine Übergabe an den Versendungsdienstleister stattgefunden hat. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn es sich nach Maßgabe der §§ 474 ff. BGB um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
Ob ein solcher vorliegt hängt maßgeblich davon ab ob es sich um eine öffentliche Versteigerung gem. § 474 Abs. 2 BGB gehandelt hat. Auf Grundlage meiner Recherche bei dem durch Sie benannten Auktionshaus vermag ich das nicht zuverlässig zu beurteilen.
Da jedoch Ihre Figur unzureichend verpackt worden ist, was wohl im Ergebnis auch dazu geführt hat, dass Hermes eine Haftung abgelehnt hat, kommt es letztlich nicht darauf an, ob im Sinne des Gesetzes ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.
Sie sollten deshalb von dem Auktionshaus aufgrund der offensichtlich fahrlässigen Art und Weise der Verpackung die Rückerstattung des vollen Kaufpreises unter Setzung einer Frist schriftlich verlangen. Idealerweise per Einschreiben Rückschein.
Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen
Danke Frau Stadtler für ihre Antwort, ich habe dazu noch Verständnisfragen.
Bei dem Auktionshaus (ich weiß nicht ob ich hier den Namen nennen dürfte) handelt es sich um ein Unternehmen, in dem regelmäßig öffentliche Versteigerungen etwa 6 x im Jahr stattfinden. Bieter können an diesen Auktionen direkt vor Ort teilnehmen, per Telefon oder live per Internet (ich habe per Internet live teilgenommen). Das Auktionshaus verkauft (versteigert) Kunstgegenstände, Antiquitäten, Designs durch einen von der IHK und der Stadt Stuttgart öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator.
Aus meiner Sicht handelt es sich um einen Verauchsgüterkauf, es wäre wenn ich den §474 Abs.1 richtig verstehe, dieser anzuwenden.
Verstehe ich ihre Antwort richtig was allerdings den § 474 Abs. 2 BGB betrifft und textlich laut Google besagt: "Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann."
Das ich danach keinen Schadensersatzanspruch hätte, weil ich als Verbraucher persönlich hätte teilnehmen können, auch wenn meine Heimatadresse 500 km weit entfernt ist?
Ansonsten werde ich so vorgehen wie von ihnen vorgeschlagen, aufgrund der unsachgemäßen Verpackung und Art, den Kaufpreis mit Fristsetzung zurückverlangen. Da ich beim auspacken des Pakets ein Video gedreht habe, wäre dieses als Beweismittel bei einem eventuellen Rechtsstreit nutzbar?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Aus meiner Sicht bestehen keinen grundsätzlichen Bedenken das Video in einem Prozess als Beweismittel zu verwenden.
Bezüglich § 474 Abs. 2 BGB kommt es vor allem darauf an, ob es sich um eine [b]öffentliche Versteigerung[/b] im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die Entfernung zu Ihrem Wohnort wäre in der Tat unerheblich, da Sie diese ja kennen, wenn Sie das Gebot abgeben. Auch darauf, ob Sie tatsächlich an der Auktion teilgenommen haben, kommt es nicht an (vgl. Palandt § 474 Rn. 2).
Das Problem, warum ich das auf Grundlage des durch Sie mitgeteilten Sachverhaltes nicht zuverlässig zu beurteilen vermag, ist, dass es sich bei dem von Ihnen genannten Auktionshaus um ein Auktionshaus handelt, das unter vielen verschiedenen Bedingungen verschiedene Arten von Auktionen anbietet. Deshalb kann ich die Anwendbarkeit des Verbrauchsgüterrechts nicht sicher bestimmen. Allerdings erscheint es mir in der Tat eher unwahrscheinlich, dass ein Verbrauchsgüterkauft vorliegt.
Wie bereits ausgeführt ist das aber wohl unerheblich, da gleichwohl nach Ihren Angaben ein Schadensersatzanspruch besteht.
Mit freundlichen Grüßen