25. Juli 2019
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18:16
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Löschungsfrist für das Führungszeugnis richtet sich nach § 34 BZRG und beträgt in Ihrem Fall (Freiheitsstrafe nicht über 12 Monate und Bewährung) insgesamt 3 Jahre.
Ihr Führungszeugnis ist damit ohne Eintrag, da die Frist bereits abgelaufen ist. Eine längere Frist würde es nur geben, wenn es sich um ein abgeurteiltes Sexualdelikt handeln würde (wovon ich aufgrund des Strafbefehls aber nicht ausgehe).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt