Das Verbot nach § 25 JArbSchG besteht für die Zeit von 5 Jahren nach Rechtskraft des Urteils, wobei allerdings die Zeit, während der eine Freiheitsstrafe verbüßt wurde, nicht mitgerechnet wird. Da die Strafe bei Ihnen ja zur Bewährung ausgesetzt war, ist das Verbot im Oktober 2003 entfallen.
Die Eintragung der Verurteilung im Bundeszentralregister wird nie gelöscht, allerdings wird nach Ablauf einer bestimmten Frist die Verurteilung nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen. Diese Frist beträgt, soweit nur BTM-Delikte im Raum stehen, in Ihrem Fall fünf Jahre, es sei denn, dass zwischenzeitlich neue Eintragungen hinzugekommen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Die Eintragung der Verurteilung im Bundeszentralregister wird nie gelöscht, allerdings wird nach Ablauf einer bestimmten Frist die Verurteilung nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen. Diese Frist beträgt, soweit nur BTM-Delikte im Raum stehen, in Ihrem Fall fünf Jahre, es sei denn, dass zwischenzeitlich neue Eintragungen hinzugekommen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt