Photovoltaik Anlage 2022 gekauft, Vorsteuerabzug Steuererklärung

13. August 2024 17:46 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Guten Tag, ich habe Ende 2023 meine Steuererklärung für 2022 abgegeben und eine Umsatzsteuererklärung 2022. Das Finanzamt hatte mir eine Steuernummer dafür zugeteilt. Ich habe auch die Erträge in der Umsatzsteuererklärung berücksichtigt, da ich von der Regelung ausgegangen bin für 5 Jahre die Umsätze zu versteuern. Nun hat das Finanzamt bei der Steuererklärung die PV Anlage mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung abgelehnt. Kann ich trotzdem noch irgendwie die Vorsteuer geltend machen aus der Rechnung von 2022? Der Steuerbescheid kam gestern.
13. August 2024 | 20:08

Antwort

von


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Werter Ratsuchender,

die Steuerveranlagung ist erst mit [u]Bestandskraft [/u]der Steuerbescheide abgeschlossen.

Bei Steuerbescheiden meine ich den [b]Umsatzsteuerbescheid [/b]und den [b]Einkommensteuerbescheid[/b].

Soweit die Umsatzsteuer mit Ihrem Bescheid gemeint ist, dürfte über ein Einspruchsverfahren
die Problematik der Vorsteuer noch zu lösen sein. Vielleicht stellen Sie doch noch einmal in der Nachfrage
klar, welchen Bescheid Sie hier meinten.

Für den Einspruch haben Sie einen Monat Zeit und die Rechtsbehelfsstelle, nicht mehr die Veranlagungsstelle,
würde Ihr steuerrechtliches Vorbringen neu bewerten. Gegebenenfalls wird dann der Steuerbescheid geändert, soweit die weiteren Voraussetzungen hierzu vorliegen.

In Ermangelung weiterer konkreter Angaben erschöpft sich insoweit meine Aufklärung hier auf die grundsätzliche Möglichkeit, daß nach einem Bescheid noch nicht Schluss ist, was ja eigentlich auch Kerngegenstand Ihrer Frage war.

Nutzen Sie gerne die Nachfrage, ich fasse dann bei Bedarf gerne nach.

Mit besten Grüssen

Fricke
RA und Dipl. Kfm.


Rückfrage vom Fragesteller 13. August 2024 | 21:08

Guten Abend,

danke für die Antwort. Es geht um den Einkommensteuerbescheid. Dort wurde die Abschreibungen für die PV korrigiert worden und nicht akzeptiert worden mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Den Umsatzsteuerbescheid habe ich noch nicht erhalten.

Sollte man jetzt schon drauf reagieren, da man davon ausstehen kann das die Vorsteuer nicht erstattet wird oder noch warten bis der Unsatzsteuerbescheid kommt oder sollte man schon bei den Einkommenssteuerbescheid jetzt Einspruch erheben?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. August 2024 | 14:45

Werter Nachfragender,

es scheint also die Vorsteuer und die Umsatzsteuer noch nicht direkt betroffen zu sein. Es wirkt sich nur über den Einkommensteuerbescheid aus.

Probleme ergäben sich, wenn später in der Umsatzsteuer die gleiche Problematik anders bewertet werden würde und man Ihnen entgegenhält, daß der Einkommensteuerbescheid die Sache falsch bewertet hätte.

Wenn Sie keinen Einspruch eingelegt hätten, träfe es Sie dann doppelt. Der Tip von mir: Legen Sie vorsorglich einen Einspruch ein und weisen Sie darauf hin, daß Sie die Handhabe beim Umsatzsteuerbescheid abwarten wollen, damit hier einheitliche Steuerbescheide vorliegen.

Sie behalten sich die Rücknahme ausdrücklich vor und bitten um Verständnis.

Wenn beide Bescheide vorliegen und das FA nicht nach der Rosinentheorie vorgegangen ist ( in jedem Bescheid wird Ihnen ein Nachteil aufgebürdet ), nehmen Sie den Einspruch wieder zurück.

Mit besten Grüssen
Fricke
RA

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