Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
E-Mail: fricke-peter@web.de
die Steuerveranlagung ist erst mit [u]Bestandskraft [/u]der Steuerbescheide abgeschlossen.
Bei Steuerbescheiden meine ich den [b]Umsatzsteuerbescheid [/b]und den [b]Einkommensteuerbescheid[/b].
Soweit die Umsatzsteuer mit Ihrem Bescheid gemeint ist, dürfte über ein Einspruchsverfahren
die Problematik der Vorsteuer noch zu lösen sein. Vielleicht stellen Sie doch noch einmal in der Nachfrage
klar, welchen Bescheid Sie hier meinten.
Für den Einspruch haben Sie einen Monat Zeit und die Rechtsbehelfsstelle, nicht mehr die Veranlagungsstelle,
würde Ihr steuerrechtliches Vorbringen neu bewerten. Gegebenenfalls wird dann der Steuerbescheid geändert, soweit die weiteren Voraussetzungen hierzu vorliegen.
In Ermangelung weiterer konkreter Angaben erschöpft sich insoweit meine Aufklärung hier auf die grundsätzliche Möglichkeit, daß nach einem Bescheid noch nicht Schluss ist, was ja eigentlich auch Kerngegenstand Ihrer Frage war.
Nutzen Sie gerne die Nachfrage, ich fasse dann bei Bedarf gerne nach.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA und Dipl. Kfm.
Guten Abend,
danke für die Antwort. Es geht um den Einkommensteuerbescheid. Dort wurde die Abschreibungen für die PV korrigiert worden und nicht akzeptiert worden mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Den Umsatzsteuerbescheid habe ich noch nicht erhalten.
Sollte man jetzt schon drauf reagieren, da man davon ausstehen kann das die Vorsteuer nicht erstattet wird oder noch warten bis der Unsatzsteuerbescheid kommt oder sollte man schon bei den Einkommenssteuerbescheid jetzt Einspruch erheben?
Werter Nachfragender,
es scheint also die Vorsteuer und die Umsatzsteuer noch nicht direkt betroffen zu sein. Es wirkt sich nur über den Einkommensteuerbescheid aus.
Probleme ergäben sich, wenn später in der Umsatzsteuer die gleiche Problematik anders bewertet werden würde und man Ihnen entgegenhält, daß der Einkommensteuerbescheid die Sache falsch bewertet hätte.
Wenn Sie keinen Einspruch eingelegt hätten, träfe es Sie dann doppelt. Der Tip von mir: Legen Sie vorsorglich einen Einspruch ein und weisen Sie darauf hin, daß Sie die Handhabe beim Umsatzsteuerbescheid abwarten wollen, damit hier einheitliche Steuerbescheide vorliegen.
Sie behalten sich die Rücknahme ausdrücklich vor und bitten um Verständnis.
Wenn beide Bescheide vorliegen und das FA nicht nach der Rosinentheorie vorgegangen ist ( in jedem Bescheid wird Ihnen ein Nachteil aufgebürdet ), nehmen Sie den Einspruch wieder zurück.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA