Pfusch bei haarverlängerung/ Schadensersatz

24. Januar 2022 19:13 |
Preis: 50,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich habe vor kurzem eine Haarverlängerung machen lassen in der Schweiz . Nach einer kurzen Zeit bemerkte ich das die Verlängerung meine eigenen Haare aufgrund falscher Einverarveitung heraus riss und ich teils eine Haarwurzel Entzündung bekam
Auf Nachfrage warum das so sei, kam nur das sei normal und ich solle es beobachten.
Nun musste ich sie in einem
Anderen Studio entfernen lassen. Sie möchte mir keine Entschädigung anbieten. Viele Meiner Haare sind ausgefallen und ich habe kahle Stellen am Kopf bekommen. Was oder wie kann ich vorgehen ? Zudem hat es eine ,,Praktikantin ,, von dem Studio mir die Haare rein gemacht die offensichtlich nicht offiziell angemeldet ist. Den Namen hat sie mir auch auf Nachfrage nicht mitgeteilt. Ich war bereits beim Arzt aufgrund der Beschwerden auf meiner Kopfhaut
Laut dem Werksvertrag der seit 2004 in der Schweiz besteht ist der Friseur verpflichtet den Schaden auszubessern oder das Geld zurück zu erstatten . Da ich keine weitere Haarverlängerung mehr möchte verlangte ich bei ihr das Geld zurück. Dieses wird sie mir aber nicht geben laut ihrer Aussage
24. Januar 2022 | 20:01

Antwort

von


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August-Bebel-Str. 13
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Wichtig ist zunächst, möglichst nachweisbar festzustellen, dass hier tatsächlich mangelhaft gearbeitet wurde. Dies scheint zwar offensichtlich aufgrund der kahlen Stellen, trotzdem ist es natürlich hilfreich, wenn der Arzt oder ein Gutachter bestätigt, dass hier das Studio gepfuscht hat.

Im Übrigen gilt grds. Art. 368 OR:

[Quote]1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.

2 Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.

3 Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.[/quote]

Die Frage ist also, ob man hier von so erheblichen Mängeln sprechen kann, dass Sie Ihr Geld zurück verlangen können und sich nicht gem. Abs. 2 auf eine Nachbesserung einlassen müssen.

Sie müssen also mit den gravierenden Mängeln argumentieren und dazu darauf verweisen, dass es Ihnen aufgrund der massiven Schäden nicht zuzumuten ist, sich in dem Studio nochmals behandeln zu lassen. Zu prüfen wären ggf. vorhandene Geschäftsbedingungen des Studios.

Wenn sich die Gegenseite nicht überzeugen lässt, müssten Sie den Anspruch letztlich gerichtlich geltend machen bzw. es ggf. zuvor mit einer anwaltlichen Aufforderung versuchen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

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