Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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1.
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben, weil dieser der Begünstigte aus der Benachteiligung des Pflichtteilsberechtigten ist. Dies ist in Ihrem Falle Ihre Mutter.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 BGB ist kein eigenständiger Anspruch gegen den Beschenkten sondern erhöht nur die Höhe des Oflichtteilsanspruchs gegen den Erben.
Daher ist auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch im Rahmen des allgemeinen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben geltend zu machen.
2.
Vom Beschenkten kann gemäß § 2329 BGB die Herausgabe der Schenkung verlangt werden, wenn beispielsweise der Nachlass überschuldet ist oder der Erbe die Einrede des § 2328 BGB erhoben hat, weil ihm selbst weniger als seinen Pflichtteil verbleiben würde.
3.
Gegen den Beschenkten haben Sie einen Auskunftsanspruch über die Schenkungen; BGH, 107,200. Daneben haben Sie auch einen Wertermittlungsanspruch aus § 242 BGB gegen den Beschenkten, müssen aber - im Gegensatz zu § 2314 Absatz 2 BGB - selbst die Kosten dafür tragen.
4.
Um gegen die Beschenkte vorgehen zu können, müssen die Voraussetzungen des § 2329 BGB vorliegen.
Eine vollständige Prüfung, ob dies gegeben ist, kann erst dann vorgenommen werden, wenn alle Informationen, insbesondere die Höhe des Wertes des Nachlasses und die ungefähre Höhe des Wertes der Schenkungen bekannt sind. Dazu sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Herr Bordasch,
vielen Dank für die schnelle Auskunft.
So richtig klar ist mir die Sache leider nicht, rechtliche Dinge sind manchmal schwierig zu verstehen.
Fakt ist somit, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch sich gegen die Erben richtet, in diesem Falle also meine Mutter, obwohl die Lebensgefährtin die Beschenkte ist.
Der Nachlass ist nicht überschuldet und meine Mutter ist durchaus in der Lage daraus den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu bezahlen. So wie ich es verstehe, trifft § 2828 nicht zu, da meine Eltern geschieden waren und meine Mutter nicht pflichtteilsberechtigt ist.
Gibt es Ansprüche, die wir als Kinder gegen die beschenkte Lebensgefährtin selbst geltend machen können.
Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Entschuldigen Sie bitte, dass ich nochmals nachhacke. Aber für als Laie im Erbrecht ist es nciht verständlich, dass meine Mutter als Alleinerbin für Geschenkte, die an die Lebensgefährtin erfolgten nun den Ergänzungsanspruch begleichen soll. Und gegen die Lebensgefährtin kann überhaupt kein Anspruch geltend gemacht werden, obwohl sie die Begünstige ist.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie als die pflichtteilsberechtigten Kinder des Erblassers haben nach Ihrer Schilderung keinen eigenen Anspruch gegen die Beschenkte.
Durch die Regelung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs soll nicht der Beschenkte bestraft werden, deshalb besteht der Anspruch gegen den Erben.
Der Beschenkte hat die Schenkung nach dem Willen des Erblassers erhalten, dies soll ihm auch grundsätzlich verbleiben. Der Erbe erhält den Nachlass des Erblassers und hat daraus die Ansprüche Dritter, die nach der gesetzlichen Erbfolge auch Erben geworden wären, zu erfüllen.
Die Erben haben aber die Möglichkeit die Schenkung anzufechten oder zurückzufordern. Ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kann von hier aber nicht beurteilt werden. (u.a. §§ 119, 123, 528, 530 BGB)
Es tut mir leid Ihnen keine bessere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -