Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung wie folgt summarisch beantworten möchte:
1)
Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 BGB nur die nächsten Angehörigen des Erblassers, also Kinder, Eltern und Ehegatten. Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch!
2)
Da kein Anspruch besteht, kann er auch nicht auf Ihre Kinder übergehen.
3)
Gesetzliche Ansprüche gegenüber der Erbin gewordenen Witwe Ihres Bruders bestehen nach deren Tod nicht. Der Nachlass Ihres Bruders ist im Wege der sog. „Universalsukzession“, also einer vollumfänglichen Rechtsnachfolge, in das Vermögen der Witwe übergegangen. Nach deren Ableben muss nach Erben in deren Verwandtschaft gesucht werden, sollte sie keine Verwandten haben, fiele alles an den Fiskus. Sollte sie ein Testament gemacht haben, werden die im Testament Genannten Erbe.
4)
Die Frage nach einer Durchsetzung möglicher Ansprüche erübrigt sich deshalb.
Ich bedaure, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können. Bei Bedarf nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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Anhang: Gesetzestext
§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Sehr geehrter Herr RA Böhler,
Sie schrieben : gem. §2303 Abs. II BGB haben u.a. Eltern einen Pflichtteilsanspruch, nicht aber Geschwister.
Nun sind aber beide Elternteile verstorben. Greift dann nicht §2317 Abs. II BGB und an die Stelle der Eltern tritt dann der Abkömmling der Eltern?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
der Pflichtteilsanspruch als solcher entstand erst mit dem Erbfall, also hier beim Tod Ihres Bruders, § 2317 Abs. 1 BGB. Zu diesem Zeitpunkt waren Ihre Eltern bereits tot und konnten deshalb keinen Anspruch erwerben. Die Vorschrift eröffnet kein Eintrittsrecht für Sie, da der Pflichtteilsanspruch und nicht Zugehörigkeit zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten vererbbar ist.
Ich bedaure, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt