Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Ein Vorausvermächtnis i.S.d. § 2150 BGB wird grundsätzlich nicht Teil des Nachlasses, sondern wird von diesem herausgetrennt und gesondert behandelt.
Ein Vorausvermächtnisl liegt in Abgrenzung zu einer Teilungsanordnung immer dann vor, wenn das Vermächtnis als zusätzlicher Vorteil zum Erbe zu gelten hat (BGH, Urt. v. 05.10.1997 - IV ZR 327/96). Diese Voraussetzung scheint hier vorzuliegen.
Die Frau kann aus § 2307 Abs. 1 BGB jetzt keinen Pflichtteil mehr verlangen, wenn das Vermächtnis den Pflichtteilsanspruch der Frau entspricht. Eine Anrechnung auf das Erbe findet in diesem Sinne also nicht statt, allerdings wird der Pflichtteil aus § 2306 Abs. 1 BGB
nur noch möglich, wenn die Frau die Frau das Erbe ausschlägt. Auf den Pflichtteil wird das Vermächtnis aus § 2307 Abs. 1 BGB angerechnet.
Für die Tochter gilt, dass diese aus § 2305 BGB einen Ergänzungsanspruch gegen die Mutter hat, sie also bis zur Hälfte des ihr zustehenden Pflichtteils Ersatz von der Mutter verlangen kann.
Ansonsten ist bei einem Vorausvermächtnis kein Ausgleich gegenüber anderen Erben notwendig.Soll ein Ausgleich für das Vermächtnis stattfinden, so länge gerade eine Teilungsanordnung vor und kein Vermächtnis
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben. Miterben schulden den Pflichtteil als Gesamtschuldner. Es steht damit im Belieben des Pflichtteilsberechtigten, von jedem Miterben den Pflichtteil zu 100 % oder nur zum Teil zu verlangen. Unter den Miterben regelt sich dann der Ausgleich nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Gegen den Vermächtnisnehmer oder den Testamentsvollstrecker kann der Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht werden.
Danke für die ausführliche Antwort
Der letzte obere Satz beinhaltet meine Frage, Vermächtnisnehmer ist doch die Mutter?
Dann kann kein Pflichtteisanspruch geltend gemacht werden?
MfG
Sehr geeehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen auch Ihre Nachfrage:
Vermächtnisnehmerin ist die Mutter. Diese wird aber später wieder Erbin, da das Vermächtnis nicht zum Nachlass gehört. Für dieses Erbe stünde der Mutter auch ein Pflichtteil zu. Allerdings soll die Mutter Alleinerbin werden, so dass der Pflichtteil für die Mutter nicht interessant ist.
Die Tochter kann bzgl. des Vermächtnisses keinen Pflichtteil fordern, wohl aber wegen des Nachlasses, da dort die Mutter Alleinerbin wird.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park