Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal herzliches Beileid.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Pflichtteilsanspruch ist immer eine Geldforderung, der Pflichtteilsberechtigte kann nicht die Herausgabe einzelner Nachlaßgegenstände verlangen.
Der gesetzliche Erbteil hängt in Ihrem Fall davon ab, in welchem Güterstand die Ehe Ihres Vaters mit seiner 2. Ehefrau geführt wurde.
Wenn – wie üblich – es sich um den ehelichen Güterstand der Zugeinngemeinschaft handelte, ist der gesetzliche Erbteil der Ehefrau 1/2, derjenige der drei Söhne jeweils 1/6. Der Pflichtteilsanspruch der drei Söhne beträgt mithin die Hälfte von 1/6, also 1/12, d. h. tatsächlich 8,33 % des Wertes des Nachlasses.
Wenn die Ehe – durch Abschluß eines Ehevertrages - im Güterstand der Gütertrennung geführt wurde, ist der gesetzliche Erbteil von Ehefrau und Söhnen jeweils 1/4. Der Pflichtteilsanspruch der Söhne würde also jeweils 1/8, d. h. 12,5 % des Nachlaßwertes betragen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
zunächst einmal herzliches Beileid.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Pflichtteilsanspruch ist immer eine Geldforderung, der Pflichtteilsberechtigte kann nicht die Herausgabe einzelner Nachlaßgegenstände verlangen.
Der gesetzliche Erbteil hängt in Ihrem Fall davon ab, in welchem Güterstand die Ehe Ihres Vaters mit seiner 2. Ehefrau geführt wurde.
Wenn – wie üblich – es sich um den ehelichen Güterstand der Zugeinngemeinschaft handelte, ist der gesetzliche Erbteil der Ehefrau 1/2, derjenige der drei Söhne jeweils 1/6. Der Pflichtteilsanspruch der drei Söhne beträgt mithin die Hälfte von 1/6, also 1/12, d. h. tatsächlich 8,33 % des Wertes des Nachlasses.
Wenn die Ehe – durch Abschluß eines Ehevertrages - im Güterstand der Gütertrennung geführt wurde, ist der gesetzliche Erbteil von Ehefrau und Söhnen jeweils 1/4. Der Pflichtteilsanspruch der Söhne würde also jeweils 1/8, d. h. 12,5 % des Nachlaßwertes betragen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
14. September 2016 | 22:29
erst mal besten dank
wenn ich davon ausgehe das es sich bei der Erbschaft um eine Wohnung vom wert von 100.000 € handelt und ihr die hälfte ehh gehört ( gemeinsam eingetragen im Grundbuch), ist das Erbe also 50.000€ von dem mir dann 8,33% zustehen ? also ca 4165€ ?
Sie hatten eine ehelichen Güterstand der Zugeinngemeinschaft.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14. September 2016 | 22:36
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Erbschaft im Wesentlichen aus einer halben Eigentumswohnung besteht und 50.000 € wert ist, beträgt Ihr Pflichtteilsanspruch 4.166,67 €.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt