7. November 2019
|
17:13
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail: info@kanzlei-steidel.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Rückbaupflicht hinsichtlich der Bohrungen in der Fassade geht nicht auf den neuen Mieter über.
Insoweit gilt stets der Grundsatz der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Dies ist der Zustand, der zu Beginn des Mietverhältnisses vorhanden war.
Die Fassade war zu Beginn des ( neuen )Mietverhältnisses aber bereits mit den Vorrichtungen für die Klimaanlage einschließlich der Bohrungen versehen. Dies ist also der ursprüngliche Zustand. In der Tat übernimmt der neue Mieter mit der Verpflichtung zur Herausnahme bei Beendigung des Mietverhältnisses bereits eine Zusatzverpflichtung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht