Pflicht des Mieters zum Rückbau

7. November 2019 16:21 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser vorheriger Mieter hat Klimaanlagen in unserem Buerogebaeude eingebaut (mit Erlaubnis). Bei Auszug hat er die Klimaanlagen als auch die nötigen Bohrlöcher in der Fassade hinterlassen. Der neue Mieter will zwar die Klimaanlagen uebernehmen und hat sich auch zu deren Wartung, Reparatur, und Herausnahme verpflichtet, der Vertrag sagt jedoch nichts über den Rückbau der Fassade falls wir uns entschliessen sollten keine neuen Geräte einzubauen. Frage: Kann die Rueckbaupflicht des vorherigen Mieters auf den neuen Mieter übertragen werden obwohl dessen Vertrag nur die Herausnahme und nicht die Reparatur erwähnt? Meiner Meinung nach tut uns der neue Mieter schon einen Gefallen indem er sich verpflichtet die Geräte rauszunehmen und sollte nicht auch noch zum Rückbau verpflichtet sein.
Vielen Dank,
Kristin Keaser
7. November 2019 | 17:13

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Rückbaupflicht hinsichtlich der Bohrungen in der Fassade geht nicht auf den neuen Mieter über.
Insoweit gilt stets der Grundsatz der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Dies ist der Zustand, der zu Beginn des Mietverhältnisses vorhanden war.

Die Fassade war zu Beginn des ( neuen )Mietverhältnisses aber bereits mit den Vorrichtungen für die Klimaanlage einschließlich der Bohrungen versehen. Dies ist also der ursprüngliche Zustand. In der Tat übernimmt der neue Mieter mit der Verpflichtung zur Herausnahme bei Beendigung des Mietverhältnisses bereits eine Zusatzverpflichtung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

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