Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die §§ 19 - 21 VVG befinden sich im allgemeinen Teil des Versicherungsvertragsgesetzes und sind damit auf alle Sparten insbesondere die Personenversicherungen, zu der die Pflegezusatzversicherung gehört, anwendbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die §§ 19 - 21 VVG befinden sich im allgemeinen Teil des Versicherungsvertragsgesetzes und sind damit auf alle Sparten insbesondere die Personenversicherungen, zu der die Pflegezusatzversicherung gehört, anwendbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
19. September 2020 | 23:09
Vielen Dank für ihre Antwort.
Kann man also sagen, dass es allgemein sinnvoll sein kann, den Leistungsfall besser nach 10 Jahren als nach 9 Jahren eintreten zu lassen (insofern dies möglich ist), um etwaige Probleme mit der Versicherung zu verhindern?
Dass dem VN dadurch Zahlungen über mehrere Monate hinweg entgehen, mal aussen vor gelassen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. September 2020 | 23:14
Sehr geehrter Ratsuchende Person,
Das haben Sie genau richtig erkannt.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt