Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Ausführungen der Versicherung sind grundsätzlich richtig. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB
3 Jahre und beginnt gem. § 212 BGB
jeweils von neuem, wenn die Versicherung durch Zahlungen den Anspruch anerkennt.
Dies gilt jedoch nicht für Spätfolgen, die auch für Fachleute nicht vorhersehbar waren. Solche Schadensfolgen sind von der allgemeinen Kenntnis vom Schaden nicht erfasst, für sie läuft eine besondere Verjährung, die erst mit dem Tage ihrer Kenntnis und der Kenntnis ihres ursächlichen Zusammenhangs mit der unerlaubten Handlung beginnt BGH Urt. v. 16.11.1999 Az. VI ZR 37/99OLG Brandenburg, Urt. v. 29.11.2006, Az. 7 U 3/06
.
Ob in Ihrem Fall seit Erstellung des Gutachtens am 18.05.1992 weitere Spätfolgen hinzu gekommen sind, die auch für Fachleute nicht erkennbar waren, kann ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht abschließend beurteilen. Dies dürfte hier aber auch nicht relevant sein, weil sich der Unfall bereits im Jahr 1971 ereignete, also vor über 30 Jahren. Gem. § 199 II BGB
verjähren Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit ohne Rücksicht auf ihre Entstehung oder Kenntnis in 30 Jahren, gerechnet von der Begehung der Handlung, also vom Unfall.
Die letzte Zahlung der Versicherung am 17.02.2006 erfolgte, nachdem die Verjährung bereits eingetreten war. Der Versicherung ist daher insoweit zuzustimmen, dass durch diese Zahlung die Verjährungsfrist nicht gem. § 212 erneut in Gang gesetzt wurde BGH NJW 1997, 517.
Evtl. könnte man in der Zahlung aber einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung sehen. Ob dies dann nur als Verzicht für diesen Einzelfall (Forderung i.H.v. 175,04 EUR am 17.02.2006) zu sehen ist, oder als genereller Verzicht für weitere drei Jahre, ist streitig, da ließe sich aber evtl. argumentieren.
Insgesamt sehe ich nach den mir derzeit vorliegenden Informationen leider nur dann Erfolgsaussichten, wenn es gelingt, die Zahlung vom 17.02.2006 nicht als Verzicht auf die Einrede der Verjährung für diesen Einzelfall, sondern als Verzicht für weitere drei Jahre auszulegen. Im Hinblick auf noch zu erwartende, etwaige weitere Folgen sollte das in jedem Fall zumindest versucht werden.
Für eine weitere Vertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 04.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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04.04.2007
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11:16
Antwort
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