29. April 2008
|
16:04
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
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aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
1. Da zwischenzeitlich – wenigstens für den aktuellen Zustand – eine Einigung erzielt werden konnte, sollte Sie diese dem Gericht mitteilen. Dies gilt bereits aus dem Grund, dass nur noch für einen abgeschlossenen Zeitraum eine gerichtliche Entscheidung erfolgt. Es bietet aufgrund der Sachverhaltsgestaltung zudem an, sich nochmals an die Pflegekasse zu wenden, um einen Einigung auch für die Vergangenheit zu erzielen. Ob diese Einigung mittels Anerkenntnis erfolgen kann, ist allerdings keinesfalls sicher. Ggf. ist dabei das Gericht mit einem entsprechenden Hinwirken behilflich.
2. Hinsichtlich der Verwertbarkeit kommt es auf die inhaltlichen Feststellungen an. Dabei wird hinsichtlich der Pflegepersonen insbesondere beachtlich sein, welche Angaben Ihre Mutter überhaupt alleine machen konnte oder sich aus dem „Augenschein“ ergab. Zudem wird beachtlich sein, welche Angaben der Gutachter aus den Aufzeichnungen der Pflegerpersonen entnehmen konnte bzw. entnehmen hätte müssen. Für Angaben zum Wohnbereich wird dies nicht gelten, da ich nach Ihrer Schilderung davon ausgehe, dass die Begutachtung tatsächlich im Wohnbereich erfolgte.
3. s. Punkt 1.; aufgrund des nun unstreitigen aktuellen Zustandes wäre ein gerichtliches Gutachten lediglich für den noch streitigen Zeitraum einzuholen. Deshalb hat auch die Anzeige bei Gericht zu erfolgen.
4. Grundsätzlich besteht eine Haftung für die Erstellung eines falschen Gutachtens. Die Anspruchsvoraussetzungen haben Sie allerdings darzulegen und zu beweisen. Die Erfolgsaussichten sehe ich allein aufgrund Ihrer Ansatzpunkte: „Nichteinhaltung von Terminen, Unterlaufung des Rechtes auf Beistand, Verweigerung einer im Widerspruchsverfahren verlangten Begutachtung vor Ort“ allerdings für äußerst gering. Denn diese führen – wie unter 2 angesprochen, nicht offensichtlich zu einer falschen Begutachtung. Ihre Argumentationskette zur Darlegung der Pflichtverletzung, des Schadens und der Kausalität wäre daher nachhaltig zu prüfen. Ansatzpunkt wäre meines Erachtens die Prüfung, der inhaltlichen Ausführungen zur Pflegesituation gemäß den erkennbaren / zu erkennenden Anhaltspunkten. Wenn Sie diese aber nicht bereits im sozialgerichtlichen Verfahren ausreichend darlegen und beweisen können, dann wird dies in einem Haftungsprozess nicht einfacher sein. Ungeachtet dessen sollten Sie prüfen, inwieweit der MDK oder die Kranken-/Pflegekasse richtiger Anspruchsgegner eines Schadensersatzanspruches ist. Dies ist je nach konkreter Organisationsform des MDK unterschiedlich. Vielleicht hilft zur weiteren Vorbereitung der Hinweis auf den Artikel in der MedR (Medizinrecht) 2006, S. 652ff. bzw. auch grundsätzlich die Entscheidung des BGH vom 22.06.2006 – III ZR 270/05 in einem ähnlichen Fall.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht