Pferd zurück geben - was muss der Verkäufer zahlen?

4. September 2012 09:02 |
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Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

hier mein Problem:
Im Mai 2012 habe ich für damals 1500€ eine Stute gekauft, die nach Angaben des Verkäufers E-Springen ging, im Schulbetrieb war, brav und gesund war. Ich habe, da das Pferd mehrere Hundert Kilometer weit weg stand, noch für 500€ einen Transportunternehmer bezahlt. Schnell stellte sich heraus, dass da nicht alles 100% war, der Pass des Pferdes wirkte mekrwürdig "überarbeitet" und ich musste erst mal noch über 100€ zahlen für einen neuen Equidenpass, Zubehör kaufen etc, Boxenmiete 180€ im Monatm Beschlag, grob überschlagen hat mich das Pferd, bis ich mich zum 1. Mal drauf setzen konnte, 2500€ gekostet, was ja für ein gesundes Reitpferd absolut ok ist. Leider stellte sich bereits nach den ersten Ritten heraus, dass die Stute - entgegen der Angaben der Verkäufer, für meine Zwecke, nämlich Wanderritte in der Gruppe, absolut ungeeignet war, da sie nach anderen Pferden heftigst trat und absolut nicht geländesicher war, ich habe insgesamt nur ca. 5x auf dem Pferd gesessen und habe sie dann für 1800€ - also schon mit Verlust - an eine Bekannte abgegeben, da mir ein guter Platz wichtig war und sie so ganz in der Nähe bleiben konnte.
Bei meiner Bekannten stellte sich dann sehr schnell heraus - da sie dort regelmäßig geritten wurde - dass die Stute Probleme mit dem rechten Hinterbein hatte, und ein Tierarzt stellte dann jetzt fest, dass sie an diesem Bein ein gravierendes Problem hat - die Sehne hält nicht mehr, das Kniegelenk springt heraus, was ihren Einsatz als Reitpferd unmöglich macht. Diese Verletzung ist definitv schon älter, sie kann nicht bei uns entstanden sein sondern muss vom Vorbesitzer stammen.
Für den Moment versuchen wir noch eine Behandlung, die ich ebenfalls bezahlen, wo für mih also weitere Kosten entstehen, sollte diese Behandlugn allerdings nicht anschlagen - was leider zu befüchten ist - bleibt diese Stute reines Beistellpferd.
Meine Fragen sind daher:
Muss der Besitzer, da nach tieräzrtlichem Gutachten definitv klar ist, dass diese Verletzung bereits bei ihm entstand - das Pferd zurück nehmen?
Kann ich neben dem Kaufpreis die anderen Kosten ebenfalls geltend machen, zumindest den Transport und die Behandlung des Pferdes?
Anzumerken ist noch, dass ich - leider erst im Nachhinein - erfahren habe, dass die Stute zueerst für 3000€ inseriert war, 2 Wochen später dann plötzlich nur noch für 1500€, was aus meiner Sicht durchaus mit dieser Verletzung zusammen hängen könnte, im Vertrag wird jedoch ausdrücklich bestätigt, dass keinerlei Krankheiten etc bekannt sind, was aus der Sicht meines Tierarztes bei einem Einsatz als Schul- und Springpferd unmöglich ist.
4. September 2012 | 12:10

Antwort

von


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Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: tsmack@t-online.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.


Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Nach dem BGB sind Tiere keine Sachen, die Regelungen über Sachen werden jedoch entsprechend angewendet.

Die Rechte eines Käufers sind in den §§ 434, 437 BGB geregelt. Voraussetzung ist, daß bei dem Pferd ein Sachmangel vorliegt. Sachmangel liegt nach § 434 Abs.1 Nr. 1 BGB vor, wenn der Kaufgegenstand sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Ich gehe davon aus, daß schriftlich im Vertrag festgehalten ist, daß das Pferd als Reitpferd genutzt werden sollte. Selbst wenn das nicht der Fall ist dürfte es sich um eine gewöhnliche Verwendung eines Pferdes handeln. Daher liegt ein Sachmangel wohl unproblematisch vor, wenn das Pferd aufgrund der erwähnten Verletzung nicht zum reiten eingesetzt werden kann.

Wenn ein Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB, sofern die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde.

Innerhalb der aufgezählten Rechte besteht ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 BGB ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH NJW 2005, 1348). Nacherfüllung bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.

Diese Regelung gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch im Falle eines Tierkaufs.

Die Lieferung eines vertragsgemäßen Pferdes dürfte wohl ausscheiden, es kommt allerdings eine Mangelbeseitigung – d.h. ärztliche Behandlung des Pferdes zur Beseitigung der Verletzung – in Betracht.

Allerdings dürfen Sie diese Behandlung nicht selbst durchführen (lassen), sondern Sie müssen den Verkäufer zur Mangelbeseitigung auffordern.

Erst wenn die Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erfolglos war, oder der Verkäufer die Behandlung verweigert, können Sie weitere Ansprüche nach § 437 BGB wie Rücktritt, Minderung, Schadensersatz etc. geltend machen.

Daher empfehle ich Ihnen als nächsten Schritt den Verkäufer nachweisbar schriftlich (per Einschreiben/Rückschein) zur Mangelbeseitigung, d.h. ärztlichen Behandlung des Pferdes aufzufordern. Setzen Sie dafür eine Frist, z.B. 14 Tage.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
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60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



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