4. September 2012
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12:10
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
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E-Mail: tsmack@t-online.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach dem BGB sind Tiere keine Sachen, die Regelungen über Sachen werden jedoch entsprechend angewendet.
Die Rechte eines Käufers sind in den §§ 434, 437 BGB geregelt. Voraussetzung ist, daß bei dem Pferd ein Sachmangel vorliegt. Sachmangel liegt nach § 434 Abs.1 Nr. 1 BGB vor, wenn der Kaufgegenstand sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
Ich gehe davon aus, daß schriftlich im Vertrag festgehalten ist, daß das Pferd als Reitpferd genutzt werden sollte. Selbst wenn das nicht der Fall ist dürfte es sich um eine gewöhnliche Verwendung eines Pferdes handeln. Daher liegt ein Sachmangel wohl unproblematisch vor, wenn das Pferd aufgrund der erwähnten Verletzung nicht zum reiten eingesetzt werden kann.
Wenn ein Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB, sofern die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde.
Innerhalb der aufgezählten Rechte besteht ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 BGB ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH NJW 2005, 1348). Nacherfüllung bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.
Diese Regelung gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch im Falle eines Tierkaufs.
Die Lieferung eines vertragsgemäßen Pferdes dürfte wohl ausscheiden, es kommt allerdings eine Mangelbeseitigung – d.h. ärztliche Behandlung des Pferdes zur Beseitigung der Verletzung – in Betracht.
Allerdings dürfen Sie diese Behandlung nicht selbst durchführen (lassen), sondern Sie müssen den Verkäufer zur Mangelbeseitigung auffordern.
Erst wenn die Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erfolglos war, oder der Verkäufer die Behandlung verweigert, können Sie weitere Ansprüche nach § 437 BGB wie Rücktritt, Minderung, Schadensersatz etc. geltend machen.
Daher empfehle ich Ihnen als nächsten Schritt den Verkäufer nachweisbar schriftlich (per Einschreiben/Rückschein) zur Mangelbeseitigung, d.h. ärztlichen Behandlung des Pferdes aufzufordern. Setzen Sie dafür eine Frist, z.B. 14 Tage.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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