Pferd soll verkauft werden, Züchterin hat Vorkaufsrecht u. will Preis/Käufer best.

| 22. Juni 2020 14:08 |
Preis: 65,00 € |

Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich habe im Dez. 2019 von einer Züchterin ein Pferd für 8500€ gekauft.
Kurz nach Kauf kam heraus, das Pferd hat eine Allergie. Ich habe es trotzdem behalten.
Auf Grund meiner gesundheitlichen Probleme, kann ich das Pferd nicht mehr reiten und möchte es wieder verkaufen. Ich möchte es für 8000€ anbieten.
Im Vertrag gibt es folgenden Abschnitt "Die Verkäuferin hat zum regulären Preis der Stute ein absolutes Vorkaufsrecht. Erst wenn Sie ablehnt, darf die Stute mit ihrem Einverständnis an Dritte weiter verkauft werden"
Ich habe ihr daher einen Brief geschickt und Rückkauf in Höhe von 7800€ angeboten. Das hat sie mit einem Gegenvorschlag in Höhe von 6000€ abgelehnt und meinte wegen der Allergie, die nach Kauf raus gekommen wäre, seid das Pferd nicht mehr wert und ich müsse es ihr zum dem Preis von 6000€ verkaufen.
Ich vermute, das ich ihr wohl, wenn es einen Käufer gibt , den Vertrag mit dem Käufer vorlegen muss, damit sie quasi dessen Konditionen übernehmen kann und zu denen das Pferd zurück kaufen könnte, innerhalb 7 Tage. Heißt das, wäre der neue Käufer bereit 8000€ zu zahlen, wäre die Summe für die Züchterin diese 8000€ ? Sollte sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, darf sie den Zeitraum der Bezahlung bestimmen oder gebe ich den Vor, weil dieser im Vertrag mit dem Käufer notiert ist? Ist diese Art des Vorkaufsrecht meine Pflicht oder reicht mein 1. Angebot aus meinem Brief bereits aus?
Darf ich die Adresse des Käufers im Vertrag bevor ich ihr den zusende, teilweise unkenntlich machen? Sie droht damit den Käufer anzurufen und gefalle ihr der nicht, dann müsse ich einen neuen Käufer suchen und der Vertrag mit dem sei erledigt. Stimmt das? Dann käme ich ja nie dazu das Pferd zu verkaufen, weil ihr kein Käufer recht ist, außer sie selber.

Falls Sie es ablehnt das Pferd zurück zu kaufen, erlischt doch ihr Vorkaufsrecht und damit das Recht zu erfahren, was aus dem Pferd wird?
Sie schreibt, wenn ich das Pferd für mehr als die 6000€ (die sie selbst bezahlen könnte) verkaufe oder der neue Käufer das Pferd mal irgendwann zu einem höheren Preis weiter veräußere könne sie mich auf Schadensersatz verklagen. Sie meint desweiteren, wenn ich einen Käufer nehme den sie ablehnt, oder mich weigere ihr die Daten des Käufers (unkenntlich machen auf dem Vertrag) mitzuteilen, hätte sie ein Recht mich auf Vertragsbruch zu verklagen.

Wie soll ich mich verhalten, was darf ich, was nicht, wie ist die Rechtslage?

Danke.
22. Juni 2020 | 15:01

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Ausübung eines Vorkaufsrechts geschieht stets unter der Voraussetzung eines gültigen Kaufvertrags zwischen Vorkaufsverpflichtetem (Ihnen) und einem Dritten. Nicht berührt wird dieses Recht , wenn Sie und die Vorkaufsberechtigte (alte Verkäuferin) sich direkt auf einen Kaufvertrag einigen, ohne dass ein Drittkäufer existiert

Kommt also ein Vertrag mit einem Dritten zustande, muss dieser Vertrag der alten Verkäuferin offengelegt werden. Der Kaufpreis reicht nicht aus. Die Vorkaufsberechtigte muss den gesamten Kaufvertrag einsehen können. Personenbezogene Daten wie Namen und Anschrift sind jedoch nicht notwendigerweise anzugeben.
Auch ohne sie kann die Vorkaufsberechtigte das Vorkaufsrecht ausüben und den Vertrag zu den gleichen Konditionen übernehmen, also z.B. auch ein Kaufpreis von 8.000 €.

Ein Schadensersatz oder eine Entscheidungsrecht über den neuen Käufer hat die alte Verkäuferin nicht. Sie kann lediglich einen bereits geschlossenen Vertrag übernehmen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Bewertung des Fragestellers 22. Juni 2020 | 15:24

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