22. Juni 2020
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15:01
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Ausübung eines Vorkaufsrechts geschieht stets unter der Voraussetzung eines gültigen Kaufvertrags zwischen Vorkaufsverpflichtetem (Ihnen) und einem Dritten. Nicht berührt wird dieses Recht , wenn Sie und die Vorkaufsberechtigte (alte Verkäuferin) sich direkt auf einen Kaufvertrag einigen, ohne dass ein Drittkäufer existiert
Kommt also ein Vertrag mit einem Dritten zustande, muss dieser Vertrag der alten Verkäuferin offengelegt werden. Der Kaufpreis reicht nicht aus. Die Vorkaufsberechtigte muss den gesamten Kaufvertrag einsehen können. Personenbezogene Daten wie Namen und Anschrift sind jedoch nicht notwendigerweise anzugeben.
Auch ohne sie kann die Vorkaufsberechtigte das Vorkaufsrecht ausüben und den Vertrag zu den gleichen Konditionen übernehmen, also z.B. auch ein Kaufpreis von 8.000 €.
Ein Schadensersatz oder eine Entscheidungsrecht über den neuen Käufer hat die alte Verkäuferin nicht. Sie kann lediglich einen bereits geschlossenen Vertrag übernehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter