13. Februar 2012
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12:02
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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derjenige der Gegenstände/Geräte in den Verkehr bringt hat auch dafür Sorge zu tragen, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer Verletzungen dadurch erleidet.
Wenn die Gefahr erkennbar war und dem Besitzer der Wanne der Vorwurf der Erkennbarkeit gemacht werden kann, haftet dieser auch für den entstandenen Schaden (Tierarztrechnunge usw.).
Für eine Haftung muss die Mitstallerin die Wanne dort aufgestellt haben und die Verletzungsmöglichkeit für diese auch erkennbar.
Wenn dies der Fall sein sollte, besteht ein Schadensersatzanspruch.
Die Mitstallerin sollte daher unter Fristsetzung aufgefordert werden, zunächst dem Grunde nach den Anspruch anzuerkennen.
Wenn Sie dafür Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.