16. November 2007
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14:20
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
Unter Pfändung versteht man die Beschlagnahme von Gegenständen zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung. Diese geschieht auf Antrag eines Gläubigers(hier die Stadtkasse), wenn ein Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann.
Sie darf aber nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
Da bei der Pfändung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher die Eigentumslage von ihm nicht geprüft wird, kommt es auch durchaus vor, dass etwas gepfändet wird, was dem Schuldner gar nicht gehört. Für solch einen Fall hat die deutsche Zivilprozessordnung Rechtsbehelfe vorgesehen, die dem eigentlichen Eigentümer wieder zu seinem Recht verhelfen. Per so genannter Drittwiderspruchsklage kann der Eigentümer auf gerichtlichem Weg sein Recht einfordern.
Gepfändete Gegenstände werden öffentlich versteigert. Die Versteigerung beginnt mit dem Mindestgebot. Aus dem Erlös der Versteigerung werden die Ansprüche der Gläubiger befriedigt. Sollte danach noch Geld übrig sein, erhält es der Schuldner.
Mit freundlichen Grüßen
RA Kienhöfer