Pfändung Kindergeld und Unterhalt

16. Juni 2023 14:15 |
Preis: 45,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


09:36
Sehr geehrte Damen und Herren,

Leider trage ich noch Altlasten aus meiner geschiedenen Ehe. Daher habe ich mich vor vielen Jahren entschieden, das meine Schwester das Kindergeld und den Unterhalt für meine Kinder verwalten soll. Das war nach meiner Trennung und Scheidung vor ca 16 Jahren.

Dies hat sie immer gemacht. Nun kam ein plötzlicher und unerwarteter Vorfall.

(Kurze Anmerkung, ich selbst erhielt meine Unterstützung vom Amt per Barscheck und direkter Überweisung der Miete an den Vermieter.)

Nun wurde meiner Schwester ein Pfändungsbeschluss zugestellt, der besagt sie müsste mein gesamtes Einkommen abtreten und dürfe mir nichts aushändigen.

Meine Schwester Verwaltet aber nur das Kindergeld meines mittlerweile 19 Jährigen jüngsten Sohnes sowie den Unterhalt in Höhe von 150 Euro für Ihn. Sonst nichts. Von mir kommt da kein Einkommen drauf. Und das Geld wurde von Ihr nur für meinen Sohn verwendet.

Zudem habe ich von diesem Anwalt niemals einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid gelesen oder erhalten. Zwar ist es richtig, ich hatte 2015 mal einen Anwalt um Hilfe gebeten mit Beratungshilfeschein und Prozesskostenhilfe. Damals bekam ich Recht. Und das Amt einigte sich mit dem Anwalt. Seither hatte ich keinen Kontakt mehr mit Ihm, da es ja geklärt war.

Januar 2019 verloren meine drei jüngsten Kinder und ich unsere Wohnung aufgrund eines Wohnungsbrandes, verursacht durch die elektrischen Leitungen. Zuerst waren wir im Hotel, dann in einer Pension und fanden dann nach 8 langen Monaten endlich eine neue Bleibe. I

In 2019 soll von diesem Anwalt eine Rechnung GEGEN MICH Vollsteckt worden sein, diese Bescheide habe ich aber nie erhalten und war auch völlig schockiert darüber als ich es jetzt hörte.

Ich habe in all den Jahren wirklich keine Schulden fabriziert und gezahlt was ich konnte, Nur Bargeschäfte getätigt etc.

Meine Frage, ist, muss meine Schwester das Geld meines Sohnes wirklich dem Anwalt aushändigen obwohl es nicht mir sondern meinem Sohn gehört? Kann der Anwalt meine Schwester wegen mir Ihr Konto Pfänden?

Sie können sich vorstellen wie wütend die auf mich war, obwohl ich mir keiner Schuld bewusst war und auch geschockt das es meiner Schwester zugeschickt wurde, dachte wir hätten Datenschutz und mir ist das extrem peinlich. Sie kann jetzt überall rumerzählen ich hätte Schulden....

Und kann ich mich gegen diesen Vollstreckungsbescheid noch zur Wehr setzen? Ich hatte doch den Beratungshilfeschein und Harz?
16. Juni 2023 | 14:54

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail: info@inso24.info
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

leider ist das Vorgehen des Anwalts durchaus möglich und Sie müssen jetzt einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen, um eventuell wieder an die Gelder zu gelangen.

Soweit Sie aufgrund der "Treuhand" einen Anspruch gegen Ihre Schwester auf Auszahlung der Gelder haben, kann dieser Anspruch dann auch durch Dritte gepfändet werden und Ihre Schwester ist entsprechend zur Auskunft und (wenn Sie keinen Pfändungsschutzantrag stellen) zur Auszahlung an den Gläubiger verpflichtet. Ob es sich dabei ursprünglich um nicht pfändbare Gelder handelt spielt leider keine Rolle mehr, sobald das Geld bei Ihrer Schwester eingegangen ist.

Für die Zukunft sollten Sie in jedem Fall versuchen ein P-Konto einzurichten, hier haben Sie dann einen Freibetrag von 1.400,00 € (ab dem 01.07, derzeit noch 1.340,00 €) und dieser kann sogar noch um das Kindergeld und aufgrund der Unterhaltspflicht erhöht werden.

Für die aktuelle Situation können Sie einen Antrag nach §850f Absatz 1 ZPO stellen, um eine Auszahlung der Gelder zu erreichen. Dies ist allerdings relativ aufwendig, da viele Belege vorzulegen sind und wichtig ist, dass Sie schnell handeln.


[quote]§ 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
1. der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
2. besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
3. der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3) (weggefallen)[/quote]

Soweit die Forderung an sich unberechtigt ist und Sie von der Titulierung gar nichts mitbekommen haben besteht die Möglichkeit nach § 233 ZPO einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen bei dem Gericht, welches das Urteil oder den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hat.
[quote]
§ 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.[/quote]

Allerding sind hier die Erfolgsaussichten sehr gering und Sie müssten genau nachweisen, warum Sie zum einen bisher nichts davon wussten und warum die Forderung unberechtigt ist.


Ich hoffe damit Ihre Frage trotz der nicht ganz einfachen Aussichten zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und ein schönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 20. Juni 2023 | 09:26

Sehr geehrter Herr Fricke,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich werde mich um ein Pfändungsschutzkonto bemühen und dann in Ruhe alles klären. Für die aktuelle Notsituation nun meine Rückfrage, muss ich den Antrag auf Pfändungsschutz bei meiner Schwester, dem Anwalt oder dem Amtsgericht stellen? Meine Schwester ist ja nun die Drittschuldnerin, wenn ich Pfändungsschutz beantrage, und Sie darauf hin das Geld meinem Sohn gibt und nicht dem Anwalt, kann dieser dann meine Schwester Ihre Konten pfänden?

Ich habe bei meiner Schwester auch noch 250 Euro Schulden welche Sie vom Kindergeld in Raten einbehalten sollte. Darf sie dass dann überhaupt noch?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juni 2023 | 09:36

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Sie müssen den Antrag bei dem Gericht stellen, dass den Beschluss an Ihre Schwester erlassen hat, dieses wird dann auch erstmal anordnen, dass das Geld weder an Sie, noch an den Gläubiger ausgezahlt werden darf bzw. muss. Ihre Schwester könnte natürlich auch einfach weiter an Sie zahlen, allerdings wird dies in der Regel dazu führen, dass der Gläubiger dann auch noch gegen Ihre Schwester vorgeht.

Das Verrechnen des Kindergeldes wäre theoretisch auch weiter zulässig, allerdings würde der Gläubiger hier dann Nachweise verlangen und da es vermutlich nur eine mündlich Absprache gibt wird auch dies zu Problemen führen, da Gerichte eher hohe Anforderungen an Vereinbarungen zwischen Verwandten stellen.

Aufgrund Ihrer Situation sollte aber das Geld eigentlich komplett freigegeben werden, dann können Sie auch weiter die 250,00 € an Ihre Schwester zahlen.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

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