Pfaendung

28. Juli 2006 14:57 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Ich bin Auslandsdeutscher, seit 15 Jahren in Thailand lebend. Ich habe mich bei der hiesigen Botschaft von Anfang an offiziell registrieren lassen.
Vor rund 10 Jahren habe ich einen Zivilprozess, es ging allgemein um Schadensersatz, in letzter Instanz verloren. Der Streitwert betrug rund DM 10,000,-.
Pfaendunsbeschluesse, Mahnungen oder Aufforderung zur Abgabe eidesstattlicher Versicherung sind nie erfolgt.Ich bin in dieser Hinsicht auch sonst keinerlei vorbelastet.
Ich Verfuege ueber Konten in Thailand und Hongkong und gehe hier in Thailand einer offiziellen, steuerpflichtigen Taetigkeit nach.
Besteht die Gefahr einer Pfaendung, ohne das ich vorher in irgendeiner Form informiert, sprich angemahnt, werde? Ist eine Forderung aus einem Prozess in Deutschland durch den damaligen Klaeger in Thailand oder Hongkong ueberhaupt realistisch durchsetzbar?
30. Juli 2006 | 16:08

Antwort

von


(9)
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06295 Lutherstadt Eisleben
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Vollstreckung eines deutschen Zivilurteils im Ausland – hier Thailand bzw. Hongkong – ist nur dann möglich, wenn ein entsprechendes Vollstreckungsübereinkommen besteht. Innerhalb der Europäischen Union können Zivilurteil gegen die Erteilung einer entsprechenden Vollstreckungs-Klausel auch in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt werden. Dem geht ein eigenes Klausel-Erteilungs-Verfahren voraus.

Ob Thailand oder Hongkong dem Luganer Übereinkommen oder anderen völkerrechtlichen Übereinkunft mit Deutschland angehören, das ein entsprechendes Verfahren begründet, angehören, entzieht sich meiner Kenntnis, dürfte aber aufgrund der Verschiedenartigkeit der Rechtskreise unwahrscheinlich sein. In jedem Fall wäre aber vor Vollstreckungsmaßnahmen mit einer Information über bevorstehende Vollstreckungen zu rechnen, namentlich dem Antrag auf Klauselerteilung für ein ausländisches Urteil. Gegen diesen Antrag wäre ein Widerspruch statthaft.

Dem Zugriff deutscher Vollstreckungsorgane ist Ihre Auslandstätigkeit jedenfalls gänzlich entzogen.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Rückfragefunktion jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Benjamin Quenzel
(Rechtsanwalt)


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