30. Juli 2006
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16:08
Antwort
vonRechtsanwalt Benjamin Quenzel
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Vollstreckung eines deutschen Zivilurteils im Ausland – hier Thailand bzw. Hongkong – ist nur dann möglich, wenn ein entsprechendes Vollstreckungsübereinkommen besteht. Innerhalb der Europäischen Union können Zivilurteil gegen die Erteilung einer entsprechenden Vollstreckungs-Klausel auch in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt werden. Dem geht ein eigenes Klausel-Erteilungs-Verfahren voraus.
Ob Thailand oder Hongkong dem Luganer Übereinkommen oder anderen völkerrechtlichen Übereinkunft mit Deutschland angehören, das ein entsprechendes Verfahren begründet, angehören, entzieht sich meiner Kenntnis, dürfte aber aufgrund der Verschiedenartigkeit der Rechtskreise unwahrscheinlich sein. In jedem Fall wäre aber vor Vollstreckungsmaßnahmen mit einer Information über bevorstehende Vollstreckungen zu rechnen, namentlich dem Antrag auf Klauselerteilung für ein ausländisches Urteil. Gegen diesen Antrag wäre ein Widerspruch statthaft.
Dem Zugriff deutscher Vollstreckungsorgane ist Ihre Auslandstätigkeit jedenfalls gänzlich entzogen.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Rückfragefunktion jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Quenzel
(Rechtsanwalt)