Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.12.2014 - Az. X ZR 13/14) gilt Folgendes:
"Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende
bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises
zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden
dar und ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006
- X ZR 59/05, NJW 2006, 3134). Eine höhere Anzahlung kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient."
Eine Stornopauschale von 30 % ist vor diesem Hintergrund nach diesseitiger Auffassung unwirksam.
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach § 651 I Absatz 2 Satz 3 BGB nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
Der Reiseveranstalter muss die Entschädigung also in Ihrem Fall ganz konkret berechnen.
Eine derartige Berechnung ist aber nicht so einfach. Hier müsste der Reiseveranstalter die Umstände seiner Kalkulation benennen. Daran haben die Veranstalter regelmäßig kein Interesse.
Im Hinblick auf ersparte Aufwendungen sowie anderweitige Erwerbsmöglichkeiten obliegt jedenfalls dem Reiseveranstalter aber die Darlegungs- und Beweislast.
Sie sollten daher Ruhe bewahren und einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, damit dem Reiseveranstalter in angemessener Weise schriftlich erwidert wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen. Anderenfalls mögen Sie eine positive Bewertung abgeben. Für eine über diese Beratung hinausgehende Tätigkeit stehe ich Ihnen auch gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich lese überall, dass Betroffene die das gleiche erleben wie ich immer scheitern. Momentan bin ich wirklich am zweifeln ob ich Chancen habe da die AGBs ja angekreuzt wurden von mir. So sagt es der Anbieter mir. Was passiert wenn ich die 1011€ nicht zum 12.6. wie beschrieben bezahle? Kann ich von denen sofort vor Gericht gezogen werden oder weiteren rechtlichen Ärger bekommen? Auch wenn ich knappe 10 Minuten nach Buchung storniert habe verstehe ich einen kleinen Teil bezahlen zu müssen. Aber nicht 1011€, was auch keine 30% entsprechen!
Ein Freund der Jura studiert hat, hat folgendes in meinem Namen geantwortet:
Sehr geehrter
nach Studium Ihrer AGB sehen wir Stornierungskosten von 30% gemäß der ABG der Tourini GmbH
2.2.1. bei Pauschalreiseverträgen der
Kategorie W 30 % des Reisepreises
Hier nach kommen wir auf eine Stornierungssumme von 590,82€. Wie entstehen dann die Mehrkosten von 420,18€?
Wir gehen davon aus, dass Sie nach wie vor probieren unsere Reise im Sinne der Schadenminderung anzubieten. Hier erwarten wir hier entsprechend einen Nachweis.
Da die Reise Nachts gebucht worden ist und ca. 10min später wieder storniert wurde, gehen wir davon aus, das hier eigentlich keinerlei Bearbeitungsgebühren anfallen konnten.
Bitte überprüfen Sie hier doch nochmal ihre Kulanzmöglichkeiten.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
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Wenn der Anbieter bzw. Veranstalter dies erwidern und mir drohen mit rechtlichen Schritten, was soll ich dann tun?
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Es kommt immer auf die Details an, hier die AGB´s sowie die Frage, ob diese wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind.
Der Betrag iHv EUR 1011 ist per se nicht nachvollziehbar. Wer klagt, muss zunächst die Gerichtskosten vorschießen und seinen Anspruch darlegen und beweisen.
So schnell geht das in der Praxis dann auch nicht. Deshalb wird oftmals mit Drohkulissen hantiert.
Wenn die Gegenseite auf ihrem Standpunkt beharrt, sind Sie gehalten, einen Anwalt zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth