22. Juli 2022
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14:39
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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es kommt auf die Häufigkeit der Feiern an:
Sofern der Nutzungszweck deutlich dadurch geändert wird, dass die Räumlichkeiten als Party-Location anzusehen sind, werden Sie eine Nutzungsänderung (mit entsprechenden baulich vorgeschriebenen Besonderheiten) in der Tat beantragen müssen. Das kann schon bei regelmäßigen Veranstaltungen auch einmal im Monat der Fall sein.
Sollte es sich allerdings um unregelmäßige Feiern in Art einer Betriebsfeier (vielleicht zwei-/dreimal im Jahr) handeln, wird das dann genehmigungsfrei möglich sein.
Mizt freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg