Partnerschaftsvertrag Haus

14. August 2017 09:43 |
Preis: 50€ Historischer Preis
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Vertragsrecht


Beantwortet von


12:02
Meine Lebensgefährtin wohnt seit 9 Jahren mietfrei mit in meinem Haus - ihre monatliche Zahlung auf unser gemeinsames Konto dient nur anteilig dem Ausgleich der lfd. Kosten (Einkäufe, Wasser, Strom, Telefon usw.).
Bei ihrem Einzug hat sie meine Ex-Frau mit einem Betrag von 90.000,00 Euro ausbezahlt, seither stehe ich alleine im Grundbuch.
Es ist wohl im beiderseitigen Interesse, jetzt mal (endlich) eine schriftliche Vereinbarung hierüber zu treffen und wäre für einen kurzen Vorschlag dankbar.
So wie ich das herausgehört habe, geht sie z.B. von einer vollständigen Rückzahlung der 90.000,00 Euro im Falle der Trennung aus, während ich eine (zu vereinbarende) monatliche Minderung für das mietfreie Wohnen für angemessen halte?
Ist hier völlige vertragliche Freiheit gegeben?
Wie sollte Ihrer Meinung nach eine faire Regelung aussehen?
Ist hierzu ein Notar ratsam und was würde dieser in etwa kosten?
14. August 2017 | 10:44

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Man kann diese Punkte auf jeden Fall regeln. Als Partnerschaftsvertrag wäre dies auch notariell zu beurkunden. Geht man von einem Gegenstandswert von 90.000 Euro aus würden sich die Notarkosten in etwa auf 600 Euro belaufen.

Man regelt in der Vereinbarung, man kann es auch konkret Partnerschaftsvertrag nennen, dass die laufenden Zahlungen der Lebensgefährtin tatsächlich nur der Deckung der Kosten dienen.

Weitern nimmt man konkret auf, dass Ihre Lebensgefährtin diese Zahlung erhalten hat und dass dies als eine Art Darlehen fungiert und eine Rückzahlung über die Nutzung Ihres Hauses läuft.

Im Fall der Trennung ist der offene Restbetrag zurückzuzahlen, also die erhaltene Zahlung abzüglich einer fest vereinbarten monatlichen Nutzungsgebühr.

Sie können die Vereinbarung erstmal völlig frei aufsetzen, sollten diese zur Wirksamkeit dann aber notariell beurkunden lassen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 15. August 2017 | 09:47

Danke soweit - der springende Punkt sind aber nun die bereits vergangenen 9 Jahre. Dafür ist halt eben nichts vereinbart worden und daher ist das wohl weniger eine Rechts- als wie eine Fairnessfrage. Aber ich persönlich würde es im umgedrehten Fall halt als ... sagen wir mal unbillig ansehen, diesen ja nun recht langen Zeitraum jetzt ganz außer acht zu lassen. Und wenn es nur 250 Euro pro Monat (für ein großes Haus mit 1.700 qm) nachträgliche Nutzung sind, so dass nun noch eine Vereinbarung über rund 70.000 Euro zu treffen wäre.
Ich würde es jedenfalls wie gesagt nicht als wirklich okay ansehen zu sagen "Die 9 Jahre sind halt um, wenn wir jetzt erst eine Vereinbarung treffen, dann über die ganzen ursprünglichen 90.000 Euro."
Oder wie sieht dass ihr "gesunder Menschen-, Fach- und Sachverstand"?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. August 2017 | 12:02

Da gehe ich absolut mit Ihnen.

Es ist nur fair, auch die Vergangenheit zu berücksichtigen.

Aber es wird in der Tat kein Rechtsanspruch darauf bestehen, sodass man dies taktisch klug angehen muss, um dies entsprechend in die Vereinbarung aufnehmen zu können.

ANTWORT VON

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