28. November 2006
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10:34
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehmen möchte:
Als Berechnungsgrundlage für den begehrten Schadensersatz werden Sie sich zunächst auf das von Ihnen eingeholte Angebot der Parkettlegefirma stützen können, wobei die Abweichung zu dem Angebot der Hausverwaltung, bezogen auf die anteilige Fläche, nur gering ist.
Hinsichtlich der Höhe der von Ihnen zu tragenden Kosten – unterstellt die Mängel wurden von Ihnen verursacht und es handelt sich nicht um übliche Gebrauchsspuren - sollte wie folgt argumentiert werden: Da Schadensbeseitigungsmaßnahme nicht die Erneuerung des Parketts, sondern lediglich das Abschleifen und die Neuversiegelung des vorhandenen Parketts ist, besteht der Schaden des Vermieters darin, dass diese Arbeiten, die bei Holzparkettböden regelmäßig rund alle 12 Jahre erforderlich sind, aufgrund der Mängel nunmehr 6 Jahre früher durchgeführt werden müssen. - Im Schadensersatzrecht gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, so dass der Vermieter nur den eingetretenen Verfrühungsschaden beanspruchen kann. Er muss sich also entgegen halten lassen, dass er das Holzparkett nach 12 Jahren ohnehin hätte abschleifen und neu versiegeln lassen müssen. Nachdem der Boden im Jahre 2000 neu verlegt wurde und daher erst im Jahre 2012 hätte neu abgeschliffen und versiegelt werden müssen, wird er daher nur 6/12 der Kosten, also 50 % verlangen können. Bei einem Gesamtbetrag von EUR 1.245,56 errechnet sich folglich eine Summe von EUR 622,78. Die von Ihnen angesetzten 45 % im Hinblick eine „Gesamtlebensdauer“ von 11 Jahren (gemeint war wohl der Zeitraum, in welchem ein Abschleifen neu erforderlich wird) halte ich für zu gering bemessen, da der Rechtsprechung einen Zeitraum von 12. bis 15 Jahren zu Grunde legt.
Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen, sollten Sie dem Vermieter den Betrag von EUR 622,78 „anbieten“. Da die Schadensersatzberechnung in der hier dargestellten Weise der gängigen Praxis entspricht (vgl. auch LG Wiesbaden WM 91, 540; AG Köln WM 84,197), sollte auch dann, wenn der Vermieter den Betrag von EUR 622,78 nicht akzeptiert, diese Position beibehalten werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
4. Dezember 2006 | 09:54
Sehr geehrte Frau Petry-Berger,
vielen Dank für Ihre bisherige Antwort.
Ist in irgendeiner Form zu erwarten, dass der Gerichtsstand Dresden eine davon abweichende Entscheidung provozieren könnte?
Viele Grüße.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
5. Dezember 2006 | 12:09
Sehr geehrter Fragesteller,
die von mir dargestellte Abrechnungsweise entspricht der gängigen Praxis im Raum Frankfurt/M.. Ob im Gerichtsbezirk Dresden hiervon abweichend entschieden wird, entzieht sich zwar meiner Kenntnis, würde jedoch die Wertminderung infolge der verringerten Lebensdauer des Parkettbodens unabhängig von den Kosten des Abschleifens geschätzt werden, dürfte sich kaum eine wesentlich höhere Entschädigungssumme als der errechnete Betrag von EUR 622,- ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin