Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sollten auf die Herausgabe des Wertermittlungsprotokolls bestehen.
Sie geben an den Garten incl. Laube gepachtet zu haben. In der Regel wird ein Wertermittlungsprotokoll erstellt, um den Kaufpreis für auf dem Pachtland aufstehende Gebäude zu ermitteln. Diese werden in der Regel vom Vorpächter an den Nachpächter verkauft.
Dann würden sich Ihre Ansprüche an den Verkäufer der Laube richten, als Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag.
Sollte der Kleingartenverein tatsächlich den Garten incl. Laube an Sie verpachtet haben, so hätten Sie ggf. Ansprüche wegen Mängeln der Pachtsache.
Ein Grund Ihnen Einsicht in das Wertermittlungsprotokoll zu verweigern, oder gar ein Verbot existiert nicht. Eine solche Aussage des Vorstandes halte ich für befremdlich.
Regelmäßig ist die Wertermittlung in dreifacher Ausfertigung zu erstellen, eine für den Verpächter, eine für den Vorpächter und eine für den Neupächter.
Anbei ein link zu den Wertermittlungsrichtlinien für Kleingärten des Landesverbandes Westfalen.
http://www.germania.kleingarten24.de/service/downloads/wertermittlungsrichtlinien.pdf
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt Bau- u. Architektenrecht, Miete- u. WEG Torsten Vogel, Rechtsanwaltogel
Hallo Herr Rechtanwalt Vogel, es ist richtig, ich habe mich falsch ausgedrückt. Ich habe den Vertrag mit dem Vorpächter geschlossen und ihm den in der Wetrermittlung angegeben Preis beszahlt. Nur die Protokolle liegen beim Vorstand des Gartenvereins.
Gleichwohl hätten Sie eine Abschrift des Wertermittlungsprotokoll erhalten sollen.
Wegen der Mängel an der Laube bzw. der Asbestablagerung haben Sie somit Ansprüche gegenüber dem Vorpächter.