Pachtvertrag für Kleingarten

| 7. Dezember 2012 20:01 |
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Vertragsrecht


Zusammenfassung

Kann ich auf die Herausgabe des Wertermittlungsprotokolls für meine gepachteten Kleingarten bestehen, trotz Mängeln wie einem undichten Dach und asbesthaltigen Eternitwellplatten?

Ja, sie sollten auf die Herausgabe des Wertermittlungsprotokolls bestehen. Es gibt keinen Grund oder ein Verbot, ihm die Einsicht in das Protokoll zu verweigern. Abhängig von den Details des Pachtvertrags könnten Ansprüche wegen Mängeln der Pachtsache geltend gemacht werden.

Folgender Sachverhalt: Ich habe im September in einer Kleingartenkolonie einen Kleingarten von ca 400 qm inklusive Gartenlaube gepachtet. Bei der Unterzeichnung wurde mir versichert das alles in Ordnung sei. Nach mehrmaligen Regenschauern wurde in der Gartenlaube Feuchtigkeit festgestellt. Nach einer Überprüfung des Daches der Laube muste ich feststellen, das das Dach undicht ist. Auch wurden hinter einem Geräteschuppen Aspesthaltige Eternitwellplatten gefunden. Nach Frage an den Vorstand wurde mir versichert das im Wertermittlungsprotokoll davon nichts festgestellt wurde. Es würde aber ein Schriftstück vom Wertermittler geben worin das defekte Dach und die Aspestplatten aufgeführt sind. Nach Anfrage beim Vorstand des Gartenvereins ob man mir die Protokolle zusenden kann wurde mir mitgeteilt das es nicht ginge sondern sogar verboten wäre die Protokolle der Wertermittlung weiterzugeben. Nun meine Frage, was kann ich dagegen unternehmen, ich möchte eigentlich nicht vom Vertrag zurück treten. Kann ich auf herausgabe der Protokolle zu Wertermittlung bestehen??
Für eine Antwort schon einmal im voraus besten Dank.
Mfg Detlef Fleischer
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Sie sollten auf die Herausgabe des Wertermittlungsprotokolls bestehen.

Sie geben an den Garten incl. Laube gepachtet zu haben. In der Regel wird ein Wertermittlungsprotokoll erstellt, um den Kaufpreis für auf dem Pachtland aufstehende Gebäude zu ermitteln. Diese werden in der Regel vom Vorpächter an den Nachpächter verkauft.
Dann würden sich Ihre Ansprüche an den Verkäufer der Laube richten, als Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag.

Sollte der Kleingartenverein tatsächlich den Garten incl. Laube an Sie verpachtet haben, so hätten Sie ggf. Ansprüche wegen Mängeln der Pachtsache.

Ein Grund Ihnen Einsicht in das Wertermittlungsprotokoll zu verweigern, oder gar ein Verbot existiert nicht. Eine solche Aussage des Vorstandes halte ich für befremdlich.

Regelmäßig ist die Wertermittlung in dreifacher Ausfertigung zu erstellen, eine für den Verpächter, eine für den Vorpächter und eine für den Neupächter.

Anbei ein link zu den Wertermittlungsrichtlinien für Kleingärten des Landesverbandes Westfalen.

http://www.germania.kleingarten24.de/service/downloads/wertermittlungsrichtlinien.pdf

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt Bau- u. Architektenrecht, Miete- u. WEG Torsten Vogel, Rechtsanwaltogel
Rückfrage vom Fragesteller 7. Dezember 2012 | 21:12

Hallo Herr Rechtanwalt Vogel, es ist richtig, ich habe mich falsch ausgedrückt. Ich habe den Vertrag mit dem Vorpächter geschlossen und ihm den in der Wetrermittlung angegeben Preis beszahlt. Nur die Protokolle liegen beim Vorstand des Gartenvereins.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Dezember 2012 | 21:58

Gleichwohl hätten Sie eine Abschrift des Wertermittlungsprotokoll erhalten sollen.
Wegen der Mängel an der Laube bzw. der Asbestablagerung haben Sie somit Ansprüche gegenüber dem Vorpächter.

Bewertung des Fragestellers 14. Dezember 2012 | 14:40

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