11. Juni 2016
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08:48
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 51 BauO NRW enthält eine Herstellungspflicht für Stellplätze, wobei die Zahl der notwendigen Stellplätze gemäß 51.11 VV BauO NRW jeweils im Einzelfall von der Behörde zu ermitteln. Dabei ist von den in der Gemeinde vorhandenen Erkenntnissen (über die örtlichen Verkehrsverhältnisse z.B. aufgrund eines Verkehrsgutachtens) auszugehen. Dir Richtzahlen sehen bei Wohngebäuden einen Stellplatz je Wohnung vor.
Diese Herstellungspflicht entsteht gemäß § 51 Absatz 2 BauO NRW auch bei relevanten Änderungen wie in Ihrem Fall dem Ausbau und damit der Neuschaffung von Wohnungen.
Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, kann die Gemeinde auch auf die Herstellung von Stellplätzen gegen Zahlung einer Ablösesumme verzichten (§ 51 Absatz 5 BauO). Auch die Eintragung einer Baulast auf einem anderen Grundstück kann eine Alternative sein.
Hätte das Gebäude nach dem Ausbau nur zwei Wohnungen, können Sie ggf. noch mit dem Bauamt verhandeln, insbesondere wenn das Haus gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking