ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
Nach meiner Einschätzung sind Sie wirksam von dem Kfz-Kaufvertrag, den Sie mit dem in Deutschland ansässigen Händler geschlossen hatten, zurückgetreten.
I. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt sind insoweit erfüllt, als das erworbene Fahrzeug - m. E. nicht nur unerheblich - mangelhaft und eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist (vgl. § 440 Satz 2 BGB). Zwar sind die in § 440 Satz 2 BGB genannten zwei Nachbesserungsversuche nur eine Richtgröße. Darauf kommt es hier aber nicht an, weil Sie dem Verkäufer weit mehr als zwei Möglichkeiten zur Mangelbeseitigung gegeben haben.
II. Ich unterstelle, daß Ihre "Aufforderung zur Wandlung/Rückgabe" inhaltlich eine Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) ist.
Ebenso nehme ich an, daß Ihr Rücktrittsrecht nicht nach § 218 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Es gilt: Ist der Nacherfüllungsanspruch verjährt, ist ein Rücktritt unwirksam, falls der Verkäufer sich darauf beruft. Der Nacherfüllungsanspruch verjährt regelmäßig zwei Jahre nach Ablieferung der Kaufsache. Allerdings kann ein Nacherfüllungsversuch zum Neubeginn der Verjährung führen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
III. Fraglich ist somit allenfalls, ob Sie durch Inanspruchnahme der Herstellergarantie auf Ihre in § 437 BGB genannten Rechte verzichtet haben.
Das läßt sich unproblematisch verneinen, wenn Sie das Fahrzeug als Verbraucher (§ 13 BGB) erworben haben. Denn dann liegt ein Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 Abs. 1 BGB vor. In dessen Rahmen kann sich der Verkäufer nicht auf eine vor Mitteilung des Mangels getroffene Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers u. a. von § 437 BGB abweicht, also Rechte ausschließt oder beschränkt (§ 475 Abs. 1 BGB).
Im Übrigen - also auch, falls kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt - stehen Ihnen die Rechte aus der Garantie "unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche" (§ 443 Abs. 1 BGB) zu.
Deshalb ist m. E. die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers, wonach Sie bei Inanspruchnahme der Garantie auf Ihre Rechte aus § 437 BGB verzichten, unwirksam.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft, und bin im Rahmen eines Mandats gerne bereit, Ihre Interessen gegenüber dem Verkäufer zu vertreten. Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Trettin,
vielen Dank für Ihre Auskunft. Anbei finden Sie meine Präzisierung und Verständnisfragen.
III: §13BGB gilt. Weiterhin ist mir Ihr Eröffnungssatz des Abschnitts III nicht klar. Ich selbst habe m.E. in dieser Sache nie Garantierechte des Herstellers beansprucht, sondern meine Ansprüche nur gegen Verkäufer geltend gemacht, der wiederum entschieden hat, wie er die Mängelbeseitigung ggfs. unter Inanspruchnahme weiterer Unterstützung (Markenwerkstatt, etc.) erreicht.
Ändert sich hierdurch Ihre Einschätzung?
II: Der Rücktritt wurde elektronisch und per Einschreiben erklärt. Kann ich gemäß Ihrer Antwort davon ausgehen, dass die rel. geringen zeitlichen Abstände zwischen dem Wiederauftretens des Mangels und die Beseitigungsversuche unter die Rubrik "..oder in anderer Weise anerkennt.." des §212 Abs.1 BGB fallen und die Verjährung meiner Ansprüche gegen den Verkäufer hinauszögern? Eine Abschlags-, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung nach zuvor genanntem Absatz hat es nicht gegeben. Vielen Dank.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1. Die Behauptung des Händlers, Sie hätten durch Inanspruchnahme von Garantieleistungen auf Ihre gesetzlichen Rechte(§ 437 BGB) verzichtet, ist falsch.
Fraglich ist bereits - worauf Sie zu Recht hinweisen -, ob Sie überhaupt Garantieleistungen in Anspruch genommen haben. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Denn jedenfalls beruft sich der Händler, indem er auf seine Geschäftsbedingungen verweist, auf eine bereits vor Mitteilung des Mangels getroffene und für Sie nachteilige Vereinbarung. Gerade das ist ihm bei einem Verbrauchsgüterkauf - wie er hier vorliegt - verwehrt.
Insoweit steht Ihnen ein Rücktrittsrecht deshalb unabhängig davon zu, ob Garantieleistungen erbracht wurden oder nicht.
2. Wie sich ein erfolgloser Nacherfüllungsversuch auf die Verjährung auswirkt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Relevant wird diese Frage nur, wenn Sie den Rücktritt mehr als zwei Jahre nach Übernahme des Fahrzeugs erklärt haben.
Grundsätzlich gilt: Hat der Verkäufer einem Nacherfüllungswunsch des Käufers zugestimmt, liegt in dieser Zustimmung regelmäßig ein Anerkenntnis i. S. des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Fehlt es an einer gesonderten Zustimmung, ist ein (stillschweigendes) Anerkenntnis in der Regel in der Durchführung des Nacherfüllungsversuchs zu sehen.
Annehmen darf man ein Anerkenntnis aber nur, wenn der Verkäufer aus Sicht des Käufers in dem Bewußtsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn der Verkäufer ausdrücklich von "Kulanz" spricht. Eine wichtige Rolle spielen darüber hinaus der Umfang, die Dauer und die Kosten der Nachbesserungsarbeiten.
Vor diesem Hintergrund kann ich Ihre Frage nicht definitiv beantworten. Es spricht aber für ein Anerkenntnis, daß der Händler Ihnen eine Nachbesserung jeweils ausdrücklich per E-Mail zugesagt hat, und diese Zusagen wohl ohne Einschränkungen erfolgten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt