Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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nach Ihrer derzeitigen Sachverhaltsdarstellung werden Sie keine Ansprüche gegen den Arbeitgeber durchsetzen können.
Entgegen Ihrer Auffassung gibt es keine Pflicht des Arbeitgebers, Sie schon beim Abschluss des Vertrages auf den Wechsel in die GKV hinzuweisen:
Eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gibt es nicht, so dass nur über die allgemeine Fürsorgepflicht und durch Verletzung von Informationspflichten ein Anspruch abgeleitet werden könnte.
Aber die Informationspflicht geht eben nicht so weit, über eine Wechselwirkung auf die Kasse bei Einführung eines Zeitkontos hinzuweisen.
Somit werden Sie keine allgemeine Hinweispflicht des Arbeitgebers ableiten können, was zur Folge hat, dass der Arbeitgeber dann auch nicht haftbar gemacht werden kann.
Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn bei der Einführung nachweisbar fehlerhafte Angaben des Arbeitgebers gemacht worden sind (z.B. wird häufig behauptet, dass sich für den Arbeitnehmer bei Einführung des Zeitkontos nichts ändern werde).
Gibt es solche falschen Angaben, sieht es anders aus, da dann nicht mehr die allgemeine Fürsorgepflicht, sondern diese fehlerhafte Angabe zur Anspruchgeltendmachung herangezogen werden kann.
Daher sollten Sie alle Unterlagen, die es anlässlich der Einführung gegeben hat, auf solch fehlerhafte Inhalte überprüfen. Nur dann haben Sie die Möglichkeit, aufgrund fehlerhafter (und eben nicht unterlassener) Informationen Ersatz zu verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Sehr geehrter Herr Bohle,
laut meiner Krankenkasse ist mein Arbeitgeber verpflichtet meinen Status gegenüber der Krankenkasse unverzüglich zu aktualisieren.
Das wäre in diesem Fall also spätestens mit der Gehaltsabrechnung Dezember 2016 fällig gewesen.
Hat mein Arbeitgeber damit zwar gegen das Gesetz verstoßen, ist aber nicht für meinen dadurch einhergehenden Nachteil verantwortlich?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
genau diese Verpflichtung des Arbeitgebers besteht eben nach meiner Auffassung nicht, da der Arbeitgeber dann ja nach -irriger- Auffassung der Krankenkasse entgegen jedem Datenschutz und sogar ohne Einwilligung des Arbeitnehmers personenbezogene Daten weiterzugeben hätten, obwohl diese sensiblen Daten nach § 32 BDSG einer Weitergabe so nicht fähig sind.
Der Versicherte ist zur Mitwirkung bei der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht verpflichtet - Versicherter ist aber nicht der Arbeitgeber.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg