Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen mitgeteilte Berechnung der Gerichtskasse ist hinsichtlich der Abzugsbeträge zunächst einmal korrekt, wegen der von Ihnen bisher nicht angegebenen Belastungen empfehle ich Ihnen allerdings dringend, diese noch nachträglich anzugeben (und zugleich zu belegen), da auch diese berücksichtigt werden können "soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist".
Auch der Parteifreibetrage ist in der Höhe zutreffend, nicht hingegen der sonstige Unterhaltsfreibetrag. Die PKH-Bekanntmachung 2003 weist hier einen Betrag für jedes Kind in Höhe von 256,- € aus, bei Ihnen also für zwei Kinder 512,- €. Für 2000 (also den Zeitpunkt der PKH-Gewährung, auf den hier abzustellen ist) dürfte der Betrag geringfügig darunter liegen, aber offensichtlich ist die Gerichtskasse von nur einer Unterhaltspflicht ausgegangen. Dies sollten Sie gegenüber der Gerichtskasse auch entsprechend monieren. Allein die Berücksichtigung des zweiten Unterhaltsfreibetrages würde bereits dazu führen, dass - auf der Grundlage eines dann nur noch gegebenen monatlichen Überschusses von 50-100 € - von Ihnen lediglich noch 30,- € abzuführen wären.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
die von Ihnen mitgeteilte Berechnung der Gerichtskasse ist hinsichtlich der Abzugsbeträge zunächst einmal korrekt, wegen der von Ihnen bisher nicht angegebenen Belastungen empfehle ich Ihnen allerdings dringend, diese noch nachträglich anzugeben (und zugleich zu belegen), da auch diese berücksichtigt werden können "soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist".
Auch der Parteifreibetrage ist in der Höhe zutreffend, nicht hingegen der sonstige Unterhaltsfreibetrag. Die PKH-Bekanntmachung 2003 weist hier einen Betrag für jedes Kind in Höhe von 256,- € aus, bei Ihnen also für zwei Kinder 512,- €. Für 2000 (also den Zeitpunkt der PKH-Gewährung, auf den hier abzustellen ist) dürfte der Betrag geringfügig darunter liegen, aber offensichtlich ist die Gerichtskasse von nur einer Unterhaltspflicht ausgegangen. Dies sollten Sie gegenüber der Gerichtskasse auch entsprechend monieren. Allein die Berücksichtigung des zweiten Unterhaltsfreibetrages würde bereits dazu führen, dass - auf der Grundlage eines dann nur noch gegebenen monatlichen Überschusses von 50-100 € - von Ihnen lediglich noch 30,- € abzuführen wären.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt