22. Juli 2008
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21:37
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
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unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Leider muss ich Ihnen sagen, dass ich die Auffassung Ihres Rechtsanwaltes teile.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Abzugfähigkeit von Positionen im Steuerrecht von denen im PKH-Verfahren zu unterscheiden ist. Auch wenn Sie steuerrechtlich den Verpflegungsmehraufwand und die Reinigungskosten absetzen können, ist dies nicht zwingend bei der Berechnung des Einkommens für die Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen.
Die zusätzlichen Aufwendungen Erwerbstätiger werden dadurch aufgefangen, dass gem. § 114 Abs.1 Nr.1b ZPO von dem Einkommen bei Erwerbstätigkeit ein zusätzlicher Freibetrag abgesetzt wird.
Ein Abzug käme somit nur nach § 114 Abs.1 Nr.4 ZPO in Betracht. Dann müsste es sich bei den geltend gemachten Positionen um besondere Belastungen handeln, dessen Abzug angemessen ist. Fraglich ist insoweit, ob es sich bei dem Verpflegungsmehraufwand und den Reinigungskosten um besondere Belastungen im Sinne dieser Norm handelt. Da die PKH an den Regelsätzen des Sozialhilferechts anknüpft, sind besondere Belastungen grundsätzlich die Kosten, die durch den Regelsatz nicht abgedeckt werden. Die Kosten für Ernährung, Kleidung und Reinigung werden hiervon jedoch gedeckt. In Anbetracht dessen, dass bereits ein Freibetrag aufgrund der Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht wird, halte auch ich die Voraussetzungen des § 114 Abs.1 Nr.4 ZPO für nicht gegeben.
Sofern Sie danach fragen, welche Beweise zur Überzeugung des Revisors notwendig sind, ist zunächst einmal zu klären, ob dieser die von Ihnen behaupteten Aufwendungen tatsächlich bestreitet oder ob er lediglich ihre Berücksichtigungsfähigkeit verneint.
Im letzteren Fall brauchen Sie keine weiteren Beweise vorlegen, da der Bezirksrevisor die Aufwendungen für gegeben ansieht, sie jedoch aus rechtlichen Gründen nicht berücksichtigt.
Sollte der Bezirksrevisor tatsächlich die gemachten Aufwendungen bestreiten, wäre neben der von Ihnen getätigten Aufstellung noch an eine Bescheinigung des Arbeitgebers zu denken, in welcher die Uniformpflicht und die Einsatzwechseltätigkeit als Lokfüher im Schichtdienst bestätigt werden.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
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§ 114 ZPO
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
1.
a)die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des höchsten durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Regelsatzes für den Haushaltsvorstand;
2.
a)für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten höchsten durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Regelsatzes für den Haushaltsvorstand;
b)bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person 70 vom Hundert des unter Buchstabe a genannten Betrages;
3.die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
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