Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:
Beide Rechenbeispiele leiden an einem Fehler. Ich nehme an die Großeltern leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hierbei bleibt jeder Ehegatte Eigentümer der ihm gehörenden Vermögenswerte.
Es haben also nicht beide Ehegatten ein Gesamtvermögen von 1.000.000 € sondern, in meinem Beispiel, jeder ein Vermögen von 500.000 €, angenommen dies beinhaltet je das hälftige Eigentum der Wohnung im Wert von je 125.000 €.
Pflichteilsberechtigte erben auch nicht, sondern haben lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Geldzahlung an den Erben.
Die Rechnung läuft dann wie folgt:
- 1. Ehepartner stirbt (z.B. in 2011)
- 2. Ehepartner erbt 375.000 € ( 500.000 € (inkl.des Wohnungsanteils) haben ihm ja schon gehört)
- Anna kann den Pflichtteil verlangen, also 125.000 Euro (inkl. Pflichtteilsergänzungsanspruch aus der Schenkung der halben ETW an Rolf), die vom Ehepartner 2 an sie ausbezahlt werden, da Rolf außer die ETW kein Vermögen hat
- Bleiben für Ehepartner 2 also 625.000 Euro(375.000 die ihm schon gehört haben, plus 375.000 Erbe, abzügl 125.000 Pflichtteil) Restvermögen
- 2. Ehepartner stirbt (z.B. auch in 2011)
- Anna kann den Pflichtteil auf den zweiten Erbfall verlangen.
Beim zweiten Erbfall werden 625.000 € vererbt zuzügl. Pflichteilergänzung halber Wohnungswert, insgesamt ist Bemessungsgrundlage also 750.000, davon die Hälfte, Pflichtteilsanspruch also 375.000 € von Peter
- Peter erbt 625.000 und muss davon 375.000 € an Anna zahlen, bleiben ihm 250.000 €
Gesamterbe Anna: 500.000 Euro
Gesamterbe Peter: 250.000 Euro
Schenkung Rolf: 250.000 Euro
Im Ergebnis kommen in diesem Beispiel dieselben Zahlen heraus, dies ändert sich aber bei Anwendung des § 2325 BGB, je nachdem wann die Erblasser versterben verringert sich der Teil des verschenkten Vermögens der als Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet werden muss.
Hiernach würde also der Pflichtteilsanspruch am einfachsten verringert werden, wenn Vermögen schon vorab verschenkt wird und dann besten Falls 10 Jahre bis zum Erbfall vergehen.
Anderenfalls bestehen nur noch die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 BGB.
ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:
Beide Rechenbeispiele leiden an einem Fehler. Ich nehme an die Großeltern leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hierbei bleibt jeder Ehegatte Eigentümer der ihm gehörenden Vermögenswerte.
Es haben also nicht beide Ehegatten ein Gesamtvermögen von 1.000.000 € sondern, in meinem Beispiel, jeder ein Vermögen von 500.000 €, angenommen dies beinhaltet je das hälftige Eigentum der Wohnung im Wert von je 125.000 €.
Pflichteilsberechtigte erben auch nicht, sondern haben lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Geldzahlung an den Erben.
Die Rechnung läuft dann wie folgt:
- 1. Ehepartner stirbt (z.B. in 2011)
- 2. Ehepartner erbt 375.000 € ( 500.000 € (inkl.des Wohnungsanteils) haben ihm ja schon gehört)
- Anna kann den Pflichtteil verlangen, also 125.000 Euro (inkl. Pflichtteilsergänzungsanspruch aus der Schenkung der halben ETW an Rolf), die vom Ehepartner 2 an sie ausbezahlt werden, da Rolf außer die ETW kein Vermögen hat
- Bleiben für Ehepartner 2 also 625.000 Euro(375.000 die ihm schon gehört haben, plus 375.000 Erbe, abzügl 125.000 Pflichtteil) Restvermögen
- 2. Ehepartner stirbt (z.B. auch in 2011)
- Anna kann den Pflichtteil auf den zweiten Erbfall verlangen.
Beim zweiten Erbfall werden 625.000 € vererbt zuzügl. Pflichteilergänzung halber Wohnungswert, insgesamt ist Bemessungsgrundlage also 750.000, davon die Hälfte, Pflichtteilsanspruch also 375.000 € von Peter
- Peter erbt 625.000 und muss davon 375.000 € an Anna zahlen, bleiben ihm 250.000 €
Gesamterbe Anna: 500.000 Euro
Gesamterbe Peter: 250.000 Euro
Schenkung Rolf: 250.000 Euro
Im Ergebnis kommen in diesem Beispiel dieselben Zahlen heraus, dies ändert sich aber bei Anwendung des § 2325 BGB, je nachdem wann die Erblasser versterben verringert sich der Teil des verschenkten Vermögens der als Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet werden muss.
Hiernach würde also der Pflichtteilsanspruch am einfachsten verringert werden, wenn Vermögen schon vorab verschenkt wird und dann besten Falls 10 Jahre bis zum Erbfall vergehen.
Anderenfalls bestehen nur noch die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 BGB.