15. Mai 2023
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12:21
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Kann ich -unabhängig von Nebenerwerbsklauseln- ein zweites Arbeitsverhältnis zum 01.07.2023 beginnen und das aktuelle, erste Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt (nach ablauf der übrigen Urlaubstage und Überstunden) kündigen. Sprich, dass ich zum 15.08.2023 kündige, weil ich noch 30 Tage Uralub besitze."
Grundsätzlich wäre das hier schon möglich, aber zweckmäßig erscheint mir das nicht, weil Sie ab dem Zeitpunkt der zweiten Vollbeschäftigung im ersten Arbeitsverhältnis nach Steuerklasse 6 besteuert würden.
Sinnvoller erscheint daher das Vorgehen, das 99,9 % der von so einem Fall betroffenen Arbeitnehmer wählen würden, namentlich also Kündigung zum 30.6.23 und sich darüber hinausgehende Urlaubstage wie Überstunden auszahlen lassen.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Rechtsanwalt Raphael Fork