Ordnungshaft ohne Überhaupt einen Termin bekommen zu haben ?!

4. Januar 2013 23:52 |
Preis: 75€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Guten Tag,
ich bin seit heute aus dem Urlaub und habe einen Brief im Briefkasten gehabt.
Brief Abschrift :

Sehr geehrter Herr.....
in Sachen ......
sind Sie von der Staatsanwaltschaft Essen zum Vernehmungstermin am 13.08.2012 als Zeuge geladen worden.Zu diesem Termin sind sie trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, so dass gegen Sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 EUR festgesetzt wurde.Da sie das Ordnungsgeld bis jetzt nicht gezahlt und auch Ihre Zahlungsunfähigkeit dargelegt haben, hat die Staatsanwaltschaft nunmehr beantragt, gegen Sie Ordnungshaft festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 1 Woche.


Ich habe weder einen Termin noch eine Zahlungsaufforderung erhalten und fühle mich sehr "Verarscht" von der Staatsanwaltschaft in Essen.
Ich wurde als Zeuge vorgeladen wo ich auch auf jeden Fall hingegangen wäre.
Da ich seit 1 ner Stunde erst wieder aus dem Urlaub zuhause bin bleibt mir ja eigentlich keine andere Wahl als direkt zur Polizei zu gehen und mich da zu stellen oder ?
Ich meine die Zeit wo ich eine Stellungnahme hätte stellen können ist ja nun abgelaufen.

Daher Frage ich nun Sie was ich im Endeffekt tun muss ?




Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes in der gebotenen Kürze beantworten möchte.

Sie sollten einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 44 StPO stellen, da Sie vermutlich wegen des Urlaubs nicht in der Lage waren den Vernehmungstermin am 13.08.2012 wahrzunehmen. Gleiches gilt wohl auch für die Frist zur Stellungnahme, wobei laut Ihrem Sachverhalt nicht eindeutig ist, wann diese Frist genau abgelaufen ist. Sofern Ihnen noch Zeit bleibt, um eine Stellungnahme zu schreiben, sollten Sie dies tun.

Dieser Antrag ist gemäß § 45 StPO eine Woche nach Wegfall des Hindernisses, also Ihrer Rückkehr aus dem Urlaub, bei dem zuständigen Gericht zu stellen. Außerdem müssen Sie in diesem Antrag glaubhaft darlegen, dass Sie tatsächlich wegen Ihres Urlaubs an der Wahrnehmung des Termins gehindert waren.

Welche Chancen ein solcher Antrag hat, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie müssen aber auch bedenken, dass Sie bei einem längeren Auslandsaufenthalt dafür zu sorgen haben, dass Sie z.B. eine Ladung vom Gericht erreicht. Dies haben Sie z.B. dadurch sicherzustellen, indem jemand Ihre Post durchsieht oder in Empfang nimmt. Deshalb könnte es sein, dass der Antrag auch abgelehnt wird.

Grundsätzlich ist dieses Verfahren, dass zuerst eine Ladung erfolgt und dann ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft festgesetzt nicht zu beanstanden. Denn mit der Ladung erhalten Sie auch eine Belehrung über die Folgen einer Versäumnis dieses Gerichtstermins. Deshalb haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Ihnen ein weiterer Termin gegeben wird, bevor die Ordnungshaft verhängt wird.
Was die Ladung zum Gerichtstermin angeht, so wird diese entweder per Boten oder per Rückschein zugestellt, damit diese ordnungsgemäß erfolgt, also gerichtsfest ist. Sollten Sie also in Ihrer Stellungnahme darlegen wollen, dass Ihnen keine Ladung zugestellt wurde, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen entweder der Rückschein oder eine Zeugenaussage des Boten vorgehalten wird.

Gleiches gilt auch für die Zahlungsaufforderung.

Nur der Vollständigkeit halber teile ich Ihnen auch mitteilen, dass Sie sich nicht der Polizei stellen müssen, denn Sie werden nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme eine Aufforderung bekommen, die Haft in der zuständigen JVA anzutreten. Bevor dies geschieht, sollten Sie aber unbedingt den o.g. Antrag stellen.

Ich empfehle Ihnen außerdem sich eventuell einen Rechtsanwalt vor Ort auszusuchen, der Ihnen bei der Stellungnahme und/oder den weiteren Schritten zur Seite steht.

Ich hoffe sehr, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und stehe für Rückfragen natürlich jederzeit zur Verfügung. Sofern Sie mit meinen Leistungen zufrieden waren, bitte ich um eine positive Bewertung.

Mit freundlichen Grüßen
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...