Ordentliche Kündigung eines Ausbildungsvertrages

| 6. Juni 2021 11:38 |
Preis: 58,00 € |

Arbeitsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte mich von einem Ausbildungsvertrag mit einer Flugschule lösen. Ursprünglich wurde der Vertrag zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz geschlossen. Ich schaffe es wegen des Studiums und einer Erwerbstätigkeit nicht, die Ausbildung bzw. Schulung fortzuführen und habe kein wirkliches Interesse mehr an dem Vertrag.

Seit 2018 befinden wir uns mehr in einem "Schwebezustand", wo ich lediglich 60 € Mitgliedsgebühr jeden Monat entrichte und mehr nicht wahrnehmen kann.

In dem Formular, welches den Vertrag darstellt, wurde bzgl. einer Kündigung nur festgehalten, dass die Schule aus einem wichtigen Grund kündigen kann und das bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsvertrages durch die Schule oder den Schüler die Kosten anteilig zu entrichten sind.

Zu Beginn des Vertrages heißt es, dass die Dauer der Ausbildung nicht verbindlich vereinbart werden kann.

Es ist aber weder ein ordentliches Kündigungsrecht für den Schüler, noch sind Kündigungsfristen vereinbart worden.

Ist eine ordentliche Kündigung trotzdem möglich oder liegt hier ein befristetes Dienstverhältnis vor und mihtin keine Kündigungsmöglichkeit?

Ich danke Ihnen für Ihre Mühen.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


soweit in dem "Ausbildungsvertrag" keine verbindlichen Ziele bestimmt wurden (Lernziele oder Erwerb der Lizenz) und auch eine Befristung fehlt, sollte der Vertrag ordentlich kündbar sein, im Zweifel durch schriftlich Erklärung.

Es handelt sich um einen gemischten Vertrag, mit Dienstleistungscharakter.

Gem. § 626 Abs. I BGB wäre eine fristlose Kündigung nur möglich, wenn dafür ein wichtiger Grund vorhanden ist, aufgrund dessen es für eine Vertragsseite unzumutbar wäre, die Vertragsbeziehung aufrecht zu erhalten. Der bloße Wegfall des Interesses an der Fortsetzung oder am Erreichen des Ausbildungsziels dürfte dafür nicht ausreichen.

Soweit der Ausbildungsvertrag keine Kündigungsfrist aufweist, können Sie sich an den gesetzlichen Fristen orientieren (gem. § 622 BGB z.B. 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Monats.

Da der Vertrag eine Reglung für den Fall der Kündigung durch einen der beiden Vertragspartner enthält:

„... dass bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsvertrages durch die Schule oder den Schüler die Kosten anteilig zu entrichten sind."

muß eine ordentliche Kündigung möglich sein, d.h. sie ist nicht ausgeschlossen.

Das ist Sie auch nicht durch den Zweck der Ausbildung und der Zielerreichung, denn das würde einen einseitigen Zwang zu Lasten der Schüler beinhalten und unvorhergesehene Umstände völlig außer Acht lassen.

Schließlich können Sie mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage argumentierten, so dass Sie sich vom Vertrag lösen Können (geänderte Lebensumstände).

Sollten dem Vertrag AGB der Schule zugrundeliegen, ist zunächst zu prüfen, ob diese überhaupt wirksam vereinbart wurden. Selbst dann unterliegen etwaige
Kündigungsfristen einer Inhaltskontrolle und dürfen nicht „ungebührlich" sein [Anh. 1h EG-RL 93/13 mit § 309 BGB],
Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit max. 3 Monate. Aber auch kürzere Kündigungsfristen können „ungebührlich" sein und zwar dann, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB).

Ich empfehle die Kündigung zum 30.06. zu erklären.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 6. Juni 2021 | 12:46

Sehr geehrter Herr Müller-Roden,

herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Bezüglich der Zielbestimmung ergibt sich bei mir eine Rückfrage.

Ziel eines solchen Vertrages ist ja eigentlich immer der Erwerb der Prüfungsreife für die entpsrechende Lizenz.
Im ersten Punkt des zugrundeliegenden Vertrages heißt es, dass sich die Schule verpflichtet, auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen etc. die Ausbildung zum Erwerb der entsprechenden Lizenz zu übernehmen.

Reicht das als ausschließende, zumindest konkludente, Zielbestimmung aus oder muss eine derartige Bestimmung deutlicher gefasst sein?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juni 2021 | 12:53

Das Ziel kann ja nicht in der Handlung der Schule liegen sondern muß in Ihrem Erfolg liegen. Somit ist die Zielbestimmung m.E. zu unbestimmt und vor allem zeitlich nicht ansatzweise definiert (z.B. üblicherweise 3 Jahr oder so).

Bewertung des Fragestellers 10. Juni 2021 | 09:34

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