Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Niederlassungserlaubnis gilt nur für Deutschland, nicht für Österreich. Auch die mit der Niederlassungserlaubnis verbundene Arbeitserlaubnis gilt nur für Deutschland. Sie werden daher nicht umhin kommen, bei der für Ihren Wohnort zuständigen österreichischen Vertretung einen Aufenthaltstitel für Österreich, der Sie auch zu einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt, zu beantragen. Für Personen, die in Deutschland die Niederlassungserlaubnis besitzen, stellen sich hierbei normalerweise keine Probleme; Ihre türkische Staatsangehörigkeit privilegiert Sie angesichts des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (vom 19. September 1980) noch zusätzlich. Sie werden den Aufenthaltstitel also sicherlich bekommen, wenn Sie ihn beantragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Ihre Niederlassungserlaubnis gilt nur für Deutschland, nicht für Österreich. Auch die mit der Niederlassungserlaubnis verbundene Arbeitserlaubnis gilt nur für Deutschland. Sie werden daher nicht umhin kommen, bei der für Ihren Wohnort zuständigen österreichischen Vertretung einen Aufenthaltstitel für Österreich, der Sie auch zu einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt, zu beantragen. Für Personen, die in Deutschland die Niederlassungserlaubnis besitzen, stellen sich hierbei normalerweise keine Probleme; Ihre türkische Staatsangehörigkeit privilegiert Sie angesichts des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (vom 19. September 1980) noch zusätzlich. Sie werden den Aufenthaltstitel also sicherlich bekommen, wenn Sie ihn beantragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)