29. Februar 2024
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22:03
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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regelmäßig ist bei einer Ausschreibung der Bruttopreis für die Vergabestelle maßgeblich, weil der öffentliche Auftraggeber prinzipiell nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Vergabestelle muss insoweit auch die Umsatzsteuer selbst übernehmen. Die Umsatzsteuer stellt also keinen durchlaufenden Posten für den öffentlichen Auftraggeber dar, sondern sie erhöht Kosten des Auftrags tatsächlich.
Die Wertung von Nettopreisen kommt dagegen nur ausnahmsweise in Betracht.
Wird in einem Angebot ein Nettopreis ausgewiesen, sind der Vergabestelle nach der Vergabekammer Bund (Beschluss vom 23.08.2021, Az.: VK 1- 84/21) Prüfpflichten auferlegt.
Dabei gilt allerdings ein eingeschränkter Prüfungsaufwand, weil sonst der vom Vergaberecht bezweckte möglichst rasche Verfahrensabschluss durch das Erteilen eines Zuschlags gefährdet wäre.
Beste Grüße